Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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K. 4. 
Dem Sozietatsdirektor wird ein Vorstand von sechs Mitgliedern und 
ebensoviel Stellvertretern beigeordnel, welcher unter dem Vorsitze des Direktors 
nach Stimmenmehrheit der Anwesenden verbindende Beschlüsse für die Genossen- 
schaft zu fassen, den Direktor in seiner Geschäftsführung zu unterslützen und 
das Beste des Verbandes überall wahrzunehmen hat. Zu einem gültigen Be- 
schlusse ist die Anwesenheit von mindesiens vier Vorstandemitgliedern erforderlich. 
Bei Stimmengleichheit hat der Sozietätsdirektor den Ausschlag zu geben 
und demgemäß die Beschlüsse des Vorstandes zu regeln und auszuf hren. 
Wer bei irgend einem zu beschließenden Gegenstande ein persönliches In- 
teresse hat, welches mit dem der Gesammtheit des Verbandes kollidirt, darf an 
der betreffenden Abstimmung nicht Theil nehmen. 
Zu den Obliegenheiren des Vorstandes gehört es insbesondere, im Namen 
der Genossenschaft Darlehne aufzunehmen, dieselben im Interesse des Verbandes, 
diesen Statuten gemäß, zu verwenden und deren Verzinsung und Amortisation 
zu vermitteln. Auch hat derselbe den Rendanren der Verbandskasse zu bestellen 
und sich wegen seiner Besoldung mit ihm zu verständigen. Es ist nicht aus- 
geschlossen, daß ein Mitglied des Vorstandes dies Amt ebenfalls übernimmt. 
Die Vorstandsmitglieder haben ferner den Sogzictätsdirektor in Be- 
binderungsfällen zu vertreten. Alljahrlich findet mindestens einmal eine Vorstands- 
sitzung in der Stadt Kallies start, zu welcher der Sozietätsdirekror die Vorstands- 
mitglieder einladet. Dieselben sind in Behinderungsfällen gehalten, die Vor- 
ladung sofort an ihren Stellvertreter zu befördern. 
Die Wahl der Vorstandemitglieder erfolgt für die Dauer von drei Jahren 
in einer vorschriftsmäßig vom Sozlerätsdirektor einzuladenden Generalversamm- 
lun des Verbandes nach absoluter Stimmenmehrheit der persönlich anwesenden 
enossen. 
Scheidet innerhalb der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, so voll- 
zieht der Vorstand die hierzu nöthige Ersatzwahl nach absoluter Stimmenmehr- 
heit der Vorstandswitglieder und ihrer Stellvertreter. 
Die Mitglieder des Vorstandes, den Rendanten ausgenommen, verwalten 
ihr Amt unentgeltlich; baare Auslagen werden ihnen aus der Verbandskasse 
erstattet. 
F. 5. 
Jeder einzelne Genosse des Verbandes haftet für die Rückzahlung und 
Verzinsung der Darlehne, also für die Amortisationsquoten und Zinsen derselben, 
sowie für die anderweitig aufzubringenden Beiträge und für die Kosten der 
Unterhaltung — ckfr. §. 2. — nur nach Verhältniß der ihm gehörigen, inner- 
halb des Meliorationsverbandes belegenen Flächen. 
Um dies Beitragsverhäliniß vorldufig und vorbehaltlich der späteren Aus- 
gleichung festzustellen, hat der Vorstand, unter Zuziehung eines ökonomischen 
Sachverständigen, ein Kataster anzufertigen, in welchem die Namen der zum 
Verbande rehörtgen Besitzer und ihre Flächen, die letzteren auch nach ihrer 
(Nr. 6333.) 377 röße
	        
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