Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Gelegenheit der Grasnutzung vorfallen sollten, sofort auf Kosten des Nutz- 
nießers herstellen zu lassen. 
An den vom Verbande anzulegenden und zu unterhaltenden Vorfluths= 
Gräben sind vom oberen Rande der Böschung ab zum Begehen der Gräben 
drei Fuß Land unbeackert zu lassen und mit Weidevieh zu verschonen. Die 
Grabenränder dürfen nur mit Strauchwerk bepflanzt werden. Die bei Nutzung 
der Anpflanzung entstandenen Beschädigungen der Gräben werden auf Koslen 
des Nutznießers von dem Verbande sofort wieder hergestellt. 
Neben der Anpflanzung, sofern eine solche erfolgt, ist, wie vorstehend, ein. 
drei Fuß breiter Terrainstreifen unbeackert und unbeweidet zu lassen, auf welchem 
der Verkehr zur Beaufsichtigung der Gräben gestartet ist. 
Die Räumung der Grben geschieht alljährlich nach dem ersten Heuschnitte 
und längslens vor dem 15. Juli. 
Innerhalb vier Wochen nach der Grabenraumung haben die angrenzen- 
den Besitzer den Auswurf bis auf Eine Ruthe Entfernung von dem dußeren 
Grabenrande bei Vermeidung der exekuriven Ausführung auf ihre Kosten 
wegzuschaffen. 
K. 9. 
Die Streitigkeiten, welche unter den Mitgliedern der Genossenschaft in 
Ansehung des Eigenthums an den Grundsiäcken, der Zuständigkeit oder des 
Umfangs von Grundgerechtigkeiten oder anderer Nutzungsrechte entstehen sollten, 
imgleichen Streitigkeiten über besondere, auf speziellen Rechtstiteln beruhende 
Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien, gehören zur Entscheidung der or- 
dentlichen Gerichte. 
Dagegen werden alle anderen Beschwerden, welche gemeinsame Angelegen- 
heiten der Genossenschaft, oder die vorgebliche Beeinträchtigung des einen oder 
anderen Genossen betreffen, von dem Sozietätsdirektor und dem Vorstande nach 
Mehrheit der Stimmen entschieden. Gegen diese Entscheidung slehr jedem Theile 
der Rekurs an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von dem 
Tage der Bekanntmachung des Bescheides an gerechnet, bei dem Sozietäts- 
Direktor anzumelden ist. Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der 
unterliegende Theil trägt die Kosten. 
Das Schiedsgericht besteht aus einem Kreisdeputirten und zwei Kreis- 
verordneten, welche bei dem Entwässerungs-Unternehmen nicht betheiligt, und, 
falls sich die streirenden Parteien über deren Wahl nicht einigen, von der Re- 
gierung zu Cöslin zu beslellen sind. 
F. 10. 
Die Genossenschaft ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen. Das 
Aufsichtsrecht wird von der Regierung zu Cöslin und dem Minister für die 
landwirthschaftlichen Angelegenhelten ausgeübt nach Maaßgabe dieses Statutes, 
übrigens in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche gesetzlich den Auf- 
sichtsbehörden der Gemeinden zustehen. 1 
g. 11.
	        
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