Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 277 — 
Der Kapitalbetrag der ausgeloosten Obligationen verfällt zu Gunsten der 
Stadt, wenn die Einlösung nicht binnen 30 Jahren nach dem Fälligkeitstermine 
erfolgt; die Zinsscheine verjähren mit Ablauf des vierten Kalenderjahres nach 
dem Jahre ihrer Fälligkeit. 
Für die Sicherheit des Kapitals und der Zinsen haftet das Gesammt- 
vermögen und Einkommen der Stadt. 
Berlin, den . .ten ... ... 18. 
(. S.) 
Der Magistrat hiesiger Königlichen Haupt= und Residenzstadt. 
Eingetragen. Ausgefertigt. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
« (R. v. Decker).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.