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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staatcen.
JJNr. 24—
(Nr. 6341.) Privilegium wegen Ausgabe neuer, auf jeden Inhaber lautender Breslauer
Stadt-Hbligationen im Betrage von 3,250,000 Thalern. Vom 7. Juni
1866.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
thun kund und fügen hiermit zu wissen, was folgt:
Nachdem von dem Magistrat zu Breslau im Einverständniß mit der
Stadtverordneten-Versammlung darauf angetragen worden ist, zur Bestreitung
außerordentlicher slädtischer Ausgaben, insonderheit zur Ausführung mehrfacher
in Aussicht genommener großer gemeinnütziger Unternehmungen, zum Betrage
von 3,250,000 Thalern auf jeden Inhaber lautende und mit Zinskupons ver-
sehene neue Stadt-Obligationen ausgeben zu dürfen, ertheilen Wir in Gemäß=
heit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren,
welche eine Zahlungsverbindlichkeir gegen jeden Inhaber enthalten, gegenwärtiges
Prioilegium zur Ausstellung von drei Millionen zweimalhundert funfzig Tausend
Thalern Breslauer Stadt-Obligationen, welche nach dem anliegenden Schema,
und zwar:
500,000 Thaler zu 1000 Thaler,
750,000 -ß 500 -
1,000,000 200
1,000,000 100
auszufertigen, mit vier und einem halben Prozent vom Hundert jährlich, am
1. April und 1. Okrober jeden Jahres, zu verzinsen, von Seiten der Glaubiger
unkündbar, nach dem festgestellten, auf der Rückseite jeder Obligation abgedruckken
Tilgungsplane in den Jahren 1867. bis 1907. einschließlich mittelst Verloosung
oder Ankaufs der Obligationen jährlich am 1. Oktober zu amortisiren, und in
fünf Serien, nämlich:
n Serie I. in Höhe von 1,250,000 Thaler,
-II. -- - -
„„ II 500,000
- = II 500,000 -
- - IV. " 2- - 500,000 -
- V. = - - 500,000 -
unter der Einschraͤnkung zu verausgaben sind, daß die
Jahrgang 1666. (Nr. 6341.) 39
Ausgegeben zu Berlin den 12. Juni 1865.