Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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an den Vorzeiger der Obligation gegen Auslieferung derselben. Mit 
diesem Tage ber die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. 
Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungs- 
Termine fälligen Zinskupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird 
der Betrag der fehlenden Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und 
zur Einlösung dieser Kupons verwendet. Die ausgezahlten Obligationen 
und die zu denselben gehörigen Zinskupons und Talons werden bei der 
Zahlungsleistung zum Zeichen der Kassirung von dem Kämmereikassen= 
Rendanten kreuzweis durchstrichen. 
11) Die Kapitalbeträge derjenigen ausgeloosten Obligationen, welche nicht 
binnen drei Monaten nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vor- 
gezeigt werden, sollen der Verwaltung der städtischen Sparkasse als 
zinstragendes Darlehn überwiesen werden. 
Die solchergestalt belegten Kapitalbeträge dürfen nur auf An- 
weisung des Oberbürgermeisters und zweier Magistratsmitglieder an 
den Rendanten der Kämmereikasse verabfolgt werden. 
Die deponirten Kapitalbetrage sind den Inhabern jener Obligationen 
längstens in acht Tagen nach Vorzeigung der Obligarionen bei der 
Kämmereikasse durch diese auszuzahlen. * durch die Deposition bei 
der Sparkasse erwachsenen Zinsen jener Kapitalbeträge kommen der 
Kämmereikasse zu gute. 
12) Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten 
Obligationen sind in den nach der Bestimmung unter 8. jährlich zu 
erlassenden Bekanntmachungen wieder in Erinnerung zu bringen. 
Werden die Obligationen, dieser wiederholten Bekanntmachungen 
ungeachtek, nicht binnen dreißig Jahren nach dem Zahlungstermine zur 
Einlösung vorgezeigk, auch nichr, der nachfolgenden Bestimmung unter 
15. gemäß, als verloren oder vernichtet zum Behufe der Ertheilung 
neuer Obligationen binnen dieser Frist angemeldet, so sollen nach deren 
Ablauf die Obligationen als getilgt angesehen werden und die dafür 
deponirten Kapitalbeträge der städtischen Verwaltung Behufs der Ver- 
wendung zu gemeinnützigen Zwecken anheimfallen. 
13) Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt 
Dortmund mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen 
Einkünften, und kann die Stadt, wenn die Zinsen oder die ausgeloosten 
Obligationen nicht ur rechten Zeit gezahlt werden, auf Zahlung der- 
selben durch die Glaubiger gerichrlich verklagt werden. 
14) Die unter 5. 8. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen 
durch das Dortmunder amtliche Kreisblatt, die Cölnische Zeitung, die 
Elberfelder Zeitung und das Amtsblatt der Regierung zu Arnsberg. 
Geht eines dieser Blätter ein, so sollen die übrig bleibenden so lange 
genügen, bis die städtischen Behörden mit Genehmigung der Regierung 
zu Arnsberg ein anderes Blatt bestimmt haben. 
(Nr. 6343.) 15) In
	        
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