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Kuͤndigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch
machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums haͤtte stattsinden sollen.
Die Kuͤndigung verliert indessen ihre rechtliche Wirkung, wenn die Eisenbahn-
verwaltung die nicht eingehaltene Amortisation nachholt und zu dem Ende binnen
längstens dreier Monake nach erfolgter Kündigung die Ausloosung der zu
amortisirenden Prioritäts-Obligationen nachträglich bewirkt.
K. 8.
Diejenigen Prioritaäts-Obligationen, welche ausgeloost oder gekündigt sind,
und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blalter ungeachtet, nicht recht-
zeitig zur Realisirung eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von
der Königlichen Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn alljährlich einmal
öffentlich aufgerufen; gehen sie aber dessenungeachtet nicht spatestens binnen Jahres-
frist nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein jeder
Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe der
Nummern der werthlos gewordenen Prioritäts-Obligationen von der Direktion
öffentlich bekannt zu machen ist.
g. 9
Die Mortifikation angeblich vernichteter oder verlorener Obligationen
erfolgt im Wege des gerichtlichen Aufgebots nach den für das Aufgebot von
Privat-Urkunden geltenden gesetzlichen Besiimmungen.
Zinskupons und Talons können weder aufgeboten, noch mortifizirt werden;
jedoch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der
Verjährungsfrist E. 2.) bei der Königlichen Direktion anmeldet und den slatt-
gehabten Besitz in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist
der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht zum Vorschein gekommenen
Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt werden.
G. 10.
Die in den S. 5. 6. und 8. vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen
erfolgen durch zwei Breslauer Zeitungen, den Preußischen Staatsanzeiger oder
die Zeitung, die an seine Stelle tritt, und durch eine auswaͤrtige Zeitung.
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Prioilegium
Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel aus-
fertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung
ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben oder
Rechten Dritter zu prckjudiziren.
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt
zu machen.
Gegeben Berlin, den 28. Mai 1866.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
Schema I.