Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 304 — 
Kuͤndigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch 
machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums haͤtte stattsinden sollen. 
Die Kuͤndigung verliert indessen ihre rechtliche Wirkung, wenn die Eisenbahn- 
verwaltung die nicht eingehaltene Amortisation nachholt und zu dem Ende binnen 
längstens dreier Monake nach erfolgter Kündigung die Ausloosung der zu 
amortisirenden Prioritäts-Obligationen nachträglich bewirkt. 
K. 8. 
Diejenigen Prioritaäts-Obligationen, welche ausgeloost oder gekündigt sind, 
und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blalter ungeachtet, nicht recht- 
zeitig zur Realisirung eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von 
der Königlichen Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn alljährlich einmal 
öffentlich aufgerufen; gehen sie aber dessenungeachtet nicht spatestens binnen Jahres- 
frist nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein jeder 
Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe der 
Nummern der werthlos gewordenen Prioritäts-Obligationen von der Direktion 
öffentlich bekannt zu machen ist. 
g. 9 
Die Mortifikation angeblich vernichteter oder verlorener Obligationen 
erfolgt im Wege des gerichtlichen Aufgebots nach den für das Aufgebot von 
Privat-Urkunden geltenden gesetzlichen Besiimmungen. 
Zinskupons und Talons können weder aufgeboten, noch mortifizirt werden; 
jedoch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der 
Verjährungsfrist E. 2.) bei der Königlichen Direktion anmeldet und den slatt- 
gehabten Besitz in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist 
der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht zum Vorschein gekommenen 
Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt werden. 
G. 10. 
Die in den S. 5. 6. und 8. vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen 
erfolgen durch zwei Breslauer Zeitungen, den Preußischen Staatsanzeiger oder 
die Zeitung, die an seine Stelle tritt, und durch eine auswaͤrtige Zeitung. 
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Prioilegium 
Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel aus- 
fertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung 
ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben oder 
Rechten Dritter zu prckjudiziren. 
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt 
zu machen. 
Gegeben Berlin, den 28. Mai 1866. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
Schema I.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.