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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
(Nr. 6349.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt
Brandenburg a. d. H., Regierungsbezirk Potsdam, im Betrage von
550,000 Thalern. Vom 14. Mai 1806.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
ertheilen, nachdem der Magistrat und die Stadtverordneten-Versammlung zu
Brandenburg a. d. H. darauf angetragen haben, ihnen zum Zwecke einer um-
fassenden Schulreorganisation und nothwendiger Verkehrsverbesserungen, sowie
Behufs Absloßung der gegenwärtigen Stadrschuld zur Aufnahme eines Darlehns
von 350,000 Thalern, geschrieben: dreihundert und funfzig Tausend Tha-
lern, gegen Ausslellung auf den Inhaber lautender und mit Zinskupons ver-
sehener Obligationen Unsere landesherrliche Genehmigung zu ertheilen und bei
diesem Antrage, im Interesse der Stadtgemeinde sowohl als der Gläubiger,
sich nichts zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des K. 2. des Gesetzes vom
17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsver=
pflichrung an jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere
landesherrliche Genehmigung zur Ausgabe der gedachten Obligationen unter
nachslehenden Bedingungen.
. S. 1.
Es werden ausgegeben:
40 Obligationen à 1000 Thaler 40,000 Thaler,
200 - à 500 - -
— 100,000
1800 - s-100·-180,0oo.
100 à 50 — 20,000
400 - 3225--10,000-
in Summa = dreihundert und funfzig Tausend Thaler.
Die Veausgabung erfolgt im Laufe des nächsten Jahrzehnts in ver-
schiedenen Serien, deren Höhe jedesmal durch übereinslimmende Beschlüsse der
städtischen Behörden festgesetzt wird. Besondere Beschlüsse der stadtischen Be-
hörden regeln bei jedesmaliger Emission einer Serie den Zinsfuß derselben.
Jabrgang 1866. (Nr. 6349.) 43
Ausgegeben zu Berlin den 22. Juni 1866.
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