Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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g. 6. 
Die Zinskupons werden unguͤltig und werthlos, wenn sie binnen vier 
Jahren nach Ablauf des Faͤlligkeitsjahres zur Zahlung nicht praͤsentirt werden. 
Die dafuͤr ausgesetzten Fonds verfallen zum Vortheil der städtischen Gemeindekasse. 
S. 7. 
Die Nummern der zu tilgenden Obligationen werden jährlich durch das 
Loos bestimmt und wenigstens drei Monate vor dem Zahlungstermine öffemlich 
bekannt gemacht. 
S. 8. 
Die Verloosung geschieht durch die Kommission (F. 2.), und zwar in 
jedem Jahre so zeitig, daß die F. 7. bestimmte dreimonatliche Frist von der Be- 
kanntmachung ab bis zum 30. Juni jeden Jahres verlaufen kann, in einem 
vierzehn Tage vorher durch die im F. 13. angeführten Blätter zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem das Publikum Zutritt hat. Ueber 
die Verloosung wird ein von dem Börgermeister und den übrigen Mitgliedern 
der Kommission zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen. 
S. 9. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt spateslens bis zum 
30. Juni jeden Jahres nach dem Nominalwerthe durch die Stadtchauptkasse an 
den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. « 
Die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen hoͤrt, mit Beruͤcksichtigung 
der Vorschriften der 98. 7. und 8., jedenfalls am 30. Juni desjenigen Jehrech 
in welchem die Ausloosung stattgefunden hat, auf. Werden die ausgeloosten 
Obligationen früher von der Kasse eingelöst, so hört die Verzinsung mit dem 
Zahlungstage auf. Mit den Obligationen sind zugleich die ausgereichten, nach 
den Zahlungsterminen fälligen Zinskupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so 
wird der Betrag der fehlenden Kupons von dem Kapitale gekürzt und zur Ein- 
lösung dieser Kupons benutzt. 
g. 10. 
Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einloͤsung vorgezeigten Obli- 
gationen werden in der nach der Bestimmung des F. 7. jährlich zu erlassenden 
Bekanntmachung wieder in Erinnerung gebracht. Werden die Obligationen, 
dieser wiederholten Bekanm#machung ungeachtet, nicht binnen dreißig Jahren 
nach dem JZahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt, auch nicht innerhalb dieser 
Frist als verloren oder vernichtet zum Behufe der. Amortisation angemeldet, so 
sollen nach dem Ablaufe der bezeichneten Frist die Hbligationen als getige an- 
esehen werden und die dafuͤr deponirten Kapitalbetraͤge der Brandenburger 
Bradthaupkasfe anheimfallen. 
(Nr. 6349.) 435 §. 11.
	        
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