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B. von einem unvermessenen Schiffsgefäße (Wittinne, Boydak,
Schaluppe u. s. w. bei einer Länge von Schott zu Schott)
1) von 30 Fuß oder weniger „ 10 Sgr.
2) von mehr als 30 bis zu 60 Fuß.. .. · Rthlr. 10
3) von mehr als 60 bis zu 90 Fu64 2 —
4) von mehr als 90 bis zu 115 Fuß ..... . . . .. 3 . 10
5) von mehr als 115 Fuéetet 4. —
Ausnahmen zu 4A. und B.
a) Gefäße, welche lediglich mit Brennmaterialien, mit Strroh,
rauher Fourage oder Düngungsstoffen; mit Schilf, Rohr, Ziegeln,
Bau-, Pflaster-, Mühlen-, Kalk= oder Gypssteinen, mit Erde,
Sand, Thon, Lehm oder Asche; mit Salz, mit leeren Fässern,
Kisten, Körben oder Säcken beladen sind, zahlen die Hälfte
der vorstehend zu A. und B. bestimmten Abgabe.
b) Gefäße, auf denen, außer ihrem Zubehör und außer den Mund-
vorräthen für die Bemanmung, an anderen Gegenständen nicht
mehr als zehn Zent#ner sich befinden, entrichten ein Sechs-
theil der oben unter A. und B. bestimmten Abgabe.
Anmerkung.
Besteht die Ladung zum Theil aus den zu a. genannten, zum
Theil aus anderen Gegenständen, oder wird das Gefäß zum Personen-
Transport benutzt, so wird die Abgabe zum vollen Betrage erhoben.
C. von geflößtem Holze aller Art, als: Rundholz, Balken, Kloben,
Brettern, Bohlen, Stabholz u. s. w., es mag in Flößen, Triften, Ta-
feln oder auf sonstige Weise verbunden sein, und ohne Unterschied, ob
die Flöße u. s. w. nur aus einer Lage oder aus mehreren Lagen von
Hölzern über einander bestehen, für jede 1000 Quadratfuß der
Oberfläche mit Einschluß des Flottwerks und Wasserraums 10 Sgr.
D. von der Oberfracht eines Flosses, sofern auf demselben, außer dem
Zubehbr und außer dem Mundvorrath für die Bemannung, an anderen
Gegenstanden mehr als zehn Zentner sich befinden, für jede 1000 Quadrat-
fuß der Oberfläche neben der Abgabe .. 3 Sgr.
Ausnahme zu D.
Besteht die Oberfracht ausschließlich in den unter den Ausnahmen
zu A. und B. unter a. genannten Gegenständen, so wird die Hälfte
des vorstehend (zu D.) Kellummten Satzes erhoben.
(Nr. 6356.) An-