Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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m. An Lagergeld, wenn das Bohlwerk oder der dabei befindliche 
Bohlwerksplatz zum Lagern benutzt wird: 
......................................... 1 Sgr. 
2) von Brettern, für jedes Schock 2 -6Mg. 
3) von allem anderen Holze, für jede Klafter 2 — „ 
4) von Mauer= oder Dachsteinen, für jedes 
Tausend Stcckk 3. — 
3) von Feldsteinen, für jede Schachtruthe 5 -— „ 
6) von anderen Gegenständen, für jede Quadrat- 
ruthe der zum Lagern derselben benutzten Flache 5- —. 
Anmerkung: 
Dauert die Lagerung länger als acht Wochen, so ist das Lager- 
geld abermals zu enrrichten. 
Befreiungen. 
Bohlwerksgeld wird nicht erhoben: 
1) von Fahrzengen. welche ausschließlich mit Königlichen oder Staats- 
Effekten beladen sind; 
2) von Booten und Kähnen, welche zu Schiffsgefaßen gehören, für 
welche die tarifmaäßige Abgabe entrichtet ist; 
3) von Fahrzeugen, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden. 
Berlin, den 28. Mai 1866. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
(Nr. 6357—6358.) 47½ (Nr. 6358.)
	        
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