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Es kann jedoch die Einfuhr fremden Salzes fuͤr gewerbliche, land-
wirthschaftliche und medizinische Zwecke unter den Behufs der Kontrole erforder-
lich berachteten Bedingungen und gegen eine angemessene Kontrolgebühr gestattet
werden.
S. 4.
Die Durchfuhr von Salz ist nur nach besonderer Erlaubniß unter Steuer-
kontrole gestattet.
g. 5.
Die Ausfuhr von Salz in andere, nicht zum JZollverein gehörende
Staaten, in den Freihafen Brake und in die dem Jollvereine nicht angeschlossenen
Oldenburgischen und Hannoverschen Gebietstheile ist frei.
g. 6.
Was in den §#. 3Z. 4. und 5. hinsichtlich des Salzes bestimmt ist, gilt
auch von allen Stoffen, aus welchen Salz ausgeschieden zu werden pflegt.
Es bleibt der Steuerbehörde vorbehalten, hierunter weitere Ermäßigungen
eintreten zu lassen.
F. 7.
Von der Salzsleuer ist befreit:
1) das Salz, welches unter sleuerlicher Kontrole aus dem Steuergebiete
ausgeführt wird.
Die Ausfuhr muß über eine zu der betreffenden Abfertigung
befugte Zoll= oder Steuerstelle geschehen.
Der Ausfuhr des Salzes steht die Einbringung desselben in einer
öffentlichen Niederlage gleich. Das auf einer solchen Niederlage auf-
genommene Salz darf jedoch gegen Entrichtung der Steuer von zwei
Thalern für den Zentner zur inländischen Konsumtion zugelassen, oder
nach Maaßgabe der Bestimmungen unter 2. und 3. sieuerfrei ver-
abfolgt werden;
2) das für landwirthschaftliche, gewerbliche oder Medizinal-Zwecke bestimmte
Salz, sofern es
a) entweder in einer von der Steuerbehörde genehmigten Weise unter
Aufsicht eines Steuerbeamten für Menschen ungenießbar gemacht
wird, oder .
b) unter steuerlicher Aufsicht zu der bestimmungsmäßigen Verwendung
gelangt;
3) das zum Salzen, Einpökeln u. s. w. von Gegenständen, die zur Aus-
fuhr in das nicht zollvereinsländische Ausland bestimmt sind, verwen-
dete Salz, im Falle die Verwendung und Ausfuhr unter steuerlicher
Kontrole geschiehr.
5. 8.