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(Nr. 6362.) Allerhschster Erlaß vom 23. Juni 1866., betreffend die Genehmigung des
Revidirten Statues der Magdeburger Privatbank.
A. Ihren Bericht vom 16. Juni d. J. will Ich das in der außerordentlichen
Generalversammlung der Magdeburger Privatbank vom 19. Dezember v. J.
unter Aufhebung des Gesellschaftsstatuts, genehmigt den 30. Juni 1856.
(Gesetz-Samml. S. 637.), und der Statutnachträge, genehmigt den 7. Juni
1858. (Gesetz-Samml. S. 325.) und 29. Juni 1861. (Gesetz-Samml. S. 711.),
ur Annahme gelangte, in der anliegend zurückerfolgenden notariellen Ver-
handlun vom 13. Juni d. J. enthaltene Revidirte Statut hierdurch genehmigen
und zugleich der Magdeburger Privatbank die bei ihrer Errichtung auf Grund
des Gdeeges vom 17. Juni 1833. (Gesetz Samml. S. 75.) ertheilte Ermachti-
gung zur Ausstellung von Noten bis zu dem Betrage von Einer Million Thaler
auch für die fernere fünfzehnjadhrige Dauer ihres Bestehens unter den in dem
Revidirten# Statut festgesetzten Bedingungen ertheilen.
Dieser Mein Erlaß ist nebst dem beiliegenden Revidirten Statute durch
die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 23. Juni 1866.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe.
An den Finanzminister, den Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten und den Juslizminister.
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