Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

g. B. 
Der Verkehr mit versteuertem oder im denaturirten Zustande steuerfrei 
abgelassenem Salze, sowie der Transport desselben unterliegt, vorbehaltlich der 
nachfolgenden Bestimmungen, keiner steuerlichen Kontrole. 
1) Beim Verkehre im Grengbezirke finden die &. 83. ff. der Zoll- 
Ordnung und die Vorschriften über die Legitimation des Salzoverkehrs 
im Grenzbezirke Anwendung; jedoch sollen Salzransporte im Gewichte 
bis zu zehn Pfund bis weiter der Legitimationsschein-Kontrole nicht 
unterworfen sein. 
2) Transporte, auf welchen das Zollvereins-Ausland berührk wird, unter- 
liegen den Vorschriften über Abfertigung von Waarensendungen, welche 
beim Transporte abwechselnd das In= und Ausland berühren. 
Bei Salzbezügen aus Hannoverschen Salinen dienen die von 
dem betreffenden Salzstener-Amte denselben beigegebenen Versendungs- 
Begleits-Deklarationsscheine zur Legitimation. 
3) Es wird der Steuerbehörde vorbehalten, für Salztransporte über einen 
halben Zentner die in den G. 93. bis 97. der Hollordeung näher be- 
stimmte Kontrole im Binnenlande unter Bedrohung derjenigen, welche 
nicht gehörig legitimirte Salztransporte führen, mit der Salzsteuer- 
Defraudationsstrafe, örtlich oder allgemein einzuführen, andererseits aber 
auch die Kontrole im Grenzbezirke (Ziffer 1.) nach Ermessen zu erleichtern. 
4) Wegen des Haufsirens mit Salz im Grenzbezirke finden die Bestimmungen 
des F. 91. der Jollordnung Anwendung. 
5) Den Joll= und Steuerbeamten stehen bezüglich der auf dem Transporte 
befindlichen Salzladungen die in den §#. 106. und 110. der Zollordnung 
denselben beigelegten Kontrol= und Repvisionsbefugnisse zu. 
S. 9. 
Wer Salz oder salzhaltige Stoffe, deren Einfuhr verboten ist, einführt, 
soll mit der Konfiskation des Gegenstandes der Kontrebande und mit einer der 
vierfachen Steuer von einer gleichen Quantität einheimischen Salzes gleich- 
kommenden Geldstrafe, welche aber niemals unter zehn Thaler betragen soll, 
bestraft werden. Außerdem ist die Steuer mit zwei Thalern für den Zentner 
Salz zu entrichten. 
K. 10. 
Auf die Uebertretungen dieser Verordnung, namentlich auf die Salz-= 
Kontrebanden und Salzsteuer-Defrauden finden die gesetzlichen Bestimmungen, 
die Bestrafung der Zollvergehen betreffend, beziehungsweise die allgemeinen 
Strafgesetze und die über das Verfahren in Joll= und Steuer-Strafsachen 
bestehenden Vorschriften Anwendung. 
(Nr. 6236—6237.) 1 . 11.
	        
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