Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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A. die Stelle des durch Allerhoͤchsten Erlaß vom 30. Juni 1856. genehmigten 
Statuts und der durch die Allerhoͤchsten Erlasse vom 7. Juni 1858. und 
29. Juni 1861. genehmigten Nachtraͤge tritt das folgende revidirte Statut. 
Titel I. 
Bildung, Sitz, Zweck und Dauer der Gesellschaft. 
““ 
Mit landesherrlicher Genehmigung hat sich zum Betriebe von Bank- 
geschaften eine Aktiengesellschaft gebildet, für welche fortan die Bestimmungen 
des Allgemeinen Deumschen Handelsgesetztuches und des Einführungsgesetzes 
vom 24. Juni 1861. maaßgebend sind, und welche die Firma führt: 
„Magdeburger Privat-Bank“. 
Die Gesellschaft hat ihren Sitz und Gerichtsstand in Magdeburg. 
F. 2. 
Sie bezweckt: Handel, Industrie und Gewerbe zu beleben. 
g. 3. 
Die Dauer der Gesellschaft wird bis zum 30. Juni 1881. bestimmt. 
Sollte innerhalb des gedachten Zeitraums das Notenprivilegium der Preußischen 
Bank, wie dasselbe gegenwaͤrtig auf Grund der Bankordnung vom 5. Oktober 
1846. und des Gesetzes vom 7. Mai 1850. besleht, aufgehoben oder modifizirt 
werden, so erlischt die Genehmigung der Magdeburger Privatbank sechs 
Monate nach Publikation des betreffenden Gesetzes ohne Anspruch der Bank- 
Gesellschaft auf Entschadigung. 
Titel II. 
Grundkapital, Aktien und Aktionaire. 
S. 4. 
Das Grundkapital betrdgt vorläufig Eine Million Thaler; es ist in 
weitausend Aktien, jede zu fünfhundert Thaler, getheilt, welche auf den 
Namen lauten und nach dem beigefügten Schema A. ausgefertigt sind. 
F. 5.
	        
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