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A. die Stelle des durch Allerhoͤchsten Erlaß vom 30. Juni 1856. genehmigten
Statuts und der durch die Allerhoͤchsten Erlasse vom 7. Juni 1858. und
29. Juni 1861. genehmigten Nachtraͤge tritt das folgende revidirte Statut.
Titel I.
Bildung, Sitz, Zweck und Dauer der Gesellschaft.
““
Mit landesherrlicher Genehmigung hat sich zum Betriebe von Bank-
geschaften eine Aktiengesellschaft gebildet, für welche fortan die Bestimmungen
des Allgemeinen Deumschen Handelsgesetztuches und des Einführungsgesetzes
vom 24. Juni 1861. maaßgebend sind, und welche die Firma führt:
„Magdeburger Privat-Bank“.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz und Gerichtsstand in Magdeburg.
F. 2.
Sie bezweckt: Handel, Industrie und Gewerbe zu beleben.
g. 3.
Die Dauer der Gesellschaft wird bis zum 30. Juni 1881. bestimmt.
Sollte innerhalb des gedachten Zeitraums das Notenprivilegium der Preußischen
Bank, wie dasselbe gegenwaͤrtig auf Grund der Bankordnung vom 5. Oktober
1846. und des Gesetzes vom 7. Mai 1850. besleht, aufgehoben oder modifizirt
werden, so erlischt die Genehmigung der Magdeburger Privatbank sechs
Monate nach Publikation des betreffenden Gesetzes ohne Anspruch der Bank-
Gesellschaft auf Entschadigung.
Titel II.
Grundkapital, Aktien und Aktionaire.
S. 4.
Das Grundkapital betrdgt vorläufig Eine Million Thaler; es ist in
weitausend Aktien, jede zu fünfhundert Thaler, getheilt, welche auf den
Namen lauten und nach dem beigefügten Schema A. ausgefertigt sind.
F. 5.