Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

befug 
— 357 — 
Titel III. 
Von den Geschäften der Bank. 
g. 14. 
Die Bank ist zur Erreichung der in 99. 1. und 2. angegebenen Zwecke 
t: 
ezogene und trockene Wechsel, die im Inlande zahlbar sind, zu dis- 
1) 
gouhen, und Wechsel auf Plätze des Auslandes zu kaufen. Die zur 
Diskontirung oder zum Kauf angebotenen Papiere müssen mit einem 
auf die Bank lautenden Giro versehen sein, dürfen nicht später als 
drei Monate nach dem Datum der Diskontirung verfallen und es 
müssen aus ihnen in der Regel wenigstens drei solide Verbundene 
haften. Wechsel mit nur zwei Unterschriften dürfen nur unter aus- 
drücklichem, in jedem einzelnen Falle besonders einzuholenden Ein- 
verständnisse zwischen dem Direktor und den beiden nach F. 43. des 
Statuts dem Vorstande zugeordneten Mitgliedern des Aufsichrsrathes 
für die Bank erworben werden; 
2) Kredit und Darlehne zu bewilligen, jedoch nicht auf längere Zeit als 
drei Monate, und nur gegen Verpfändung von 
a) Urstoffen und Waaren, die im Inlande lagern und dem Ver- 
derben nicht unterworfen sind, 
b) von inländischen Staats-, Kommunal= oder anderen unter Autoritä#t 
des Staats von Korporationen oder Gesellschaften ausgegebenen 
eldwerthen, auf den Inhaber lautenden Papieren, sowie von 
Wechseln auf Mätze des Auslandes, desgleichen von ungemünztem 
oder gemünztem Gold und Silber. 
Inländische Papiere, die auf den Namen lauten, dürfen in der 
Regel nicht beliehen werden. Ausnahmen bestimmt die Geschäfts- 
Instruktion für den Gesellschaftsvorstand. Der Widerspruch des 
Kommissars des Staats gegen die Beleihung von Papieren dieser Art 
ist für die Gesellschaft maaßgebend. Die Beleihung der eigenen Aktien 
oder der Aktien anderer Privatbanken ist der Gesellschaft unbedingt 
untersagt; 
3) beleihungsfahige Effekten der vorslehend sub Litt. b. bezeichneten 
(Nr. 6362.) 
Art, sowie edle Meralle oder fremde Münzen zu kaufen und zu ver- 
kaufen. Jedoch darf der Ankauf von inländischen Staats-, Kommu- 
nal-, oder anderen, unter Autorität des Staats von Korporationen 
oder Gesellschaften ausgegebenen, auf den Inhaber lautenden geld- 
werthen Papieren nur bis zu dem durch die Geschäftsinstruktion fest- 
ge-
	        
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