Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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F. 147. 
Die Noten dürfen nur auf Beträge von zehn Thalern, zwanzig Thalern, 
funfzig Thalern und Einhundert Thalern Preußisch Kurant ausgestellt werden. 
In welchen Abschnitten dieselben zu emittiren sind, darüber können von 
den Ministern für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und der Finanzen 
besondere Beslimmungen gegeben werden. 
Bis auf anderweite Bestimmungen werden diese Noten in folgenden 
Apoints emittirt: 
200,000 Thaler à 100 Thaler, 
O à 50 - 
300,000 
400000 „ 20 
#100,000 „ 10 
F. 18. 
Die Bank ist verpflichtet, die Noten auf Verlangen der Inhaber bei der 
Präsentation sofort „in Magdeburg“ gegen klingendes Kuramt einzulösen. 
Anzeigen eines durch ODiebstahl oder irgend ein anderes Ereigniß ent- 
standenen Verlustes der ausgegebenen Noten können die Zahlung an den Vor- 
zeiger niemals aufhalten und sind für die Bank unverbindlich. 
Der Inhalt dieses Paragraphen und des F. 20. ist auf jeder Note 
deutlich abzudrucken. 
F. 19. 
Der Gesellschaftsvorstand und der Aufsichtsrath sind dafür verantwortlich, 
daß jederzeit ein dem Betrage der zirkulirenden Noten gleicher Bestand an 
Deckungsmitteln von mindestens einem Drittel in baarem Gelde und dem Reste 
in diskontirten Wechseln in einer besonderen, unter dreifachem Verschlusse zu 
haltenden und für die sonstigen Bedürfnisse der Bank nicht zu verwendenden 
Notenkasse aufbewahrt werden. 
Außerdem dienen alle Darlehnsforderungen der Bank gegen Unterpfand 
und ihre übrigen sämmtlichen Akrtiva zur Deckung der Noten. 
Titel IV. 
Von den speziellen Rechten der Bank. 
F. 20. 
Der Bank steht das Recht zu, die von ihr ausgegebenen Noten zur 
Einlösung oder zum Umtausch in einem bestimmten Termine bei Vermeidung 
der Präklusion öffentlich aufzurufen. 
Jahrgang 1866. (Nr. 6362.) 50 u 
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