g. 11.
Die bezuͤglich der Verhinderung von Salzeinschwaͤrzungen in die benach-
barten Vereinsstaaten erlassenen Vorschriften bleiben unveraͤndert in Kraft.
G. 12.
Es soll diese Verordnung mit dem 1. Januar 1866. an die Stelle der
Großherzoglich Oldenburgischen Verordnung vom 20. Dezember 1853., die
Salzsteuer und den Verkehr mit Salz betreffend, sowie des Gesetzes vom
1. Juli 1861., die Salzsteuer im Jadegebiete betreffend, treten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem
Koöniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 6. Januar 1866.
(I. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6237.) Verordnung, betreffend die Erhebung einer Nachsteuer vom Salz im Jade-
gebiete. Vom 0. Januar 1866.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, unter Bezugnahme auf Unsere Verordnung vom heutigen Tage,
betreffend die Salzsteuer und den Verkehr mit Salz im Jadegebiete, auf Grund
des Artikels 63. der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850. und auf
den Antrag des Staatsministeriums für den Bereich des Jadegebiets, was
folgt:
S. 1.
Von dem am 1. Januar 1866. im Jadegebiete vorhandenen, nach dem
bisherigen Steuersatze versteuerten Salze soll eine Nachsteuer von Einem Thaler
siebenzehn und einem halben Groschen für den Zentner erhoben werden.
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