Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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auch die Organe der Gesellschaft guͤltig zusammen zu berufen. Er hat sorg- 
fäfig. darüber zu wachen, daß die Vorschriften des Statuts in allen Punkten 
zur Ausführung gelangen. 
Der Staat ist für die Operationen der Bank nicht verantworllich. 
A. 
ZLormular der Aktie. 
Magdeburger Privatbank, 
egründet durch notariellen Vertrag n. 
besianagt durch Königliche Kabinetsorder oooooooor .... 
Bank-Aktie M ..... 
uͤber 
Fünfhundert Thaler Preußisch Kurant. 
Der N. N. (Stand, Wohnort) hat den Betrag der Aktie .# mit 
fünfhundert Thalern geleistet und alle statutenmäßigen Rechte und Pflichten 
dadurch erworben. 
Magdeburg, den n1H .. 18.. 
Der Aufsichtsrath. 
Dieser Mktie sind auf fünf Jahre Dividendenscheine, auf jeden Inhaber lautend, nebst 
Talon beigegeben, welche nach Ablauf des letzten Jahres durch neue ersetzt werden. 
Eingetragen sub Fol. des Registers. 
(Nr. 6362.) B.
	        
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