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S. 2.
Zur Entrichtung der Nachsteuer ist der Inhaber des Salzes verpflichtet.
Letzteres haftet für die Nachsteuer nach Maaßgabe des F. 16. des Zollgesetzes.
K. 3.
Von der Nachsteuer bleiben die eigenen Salzvorrathe eines jeden befreit,
jedoch nur bis zum Betrage von fünf und zwanzig Pfund für jede Haus-
haltung, oder, wenn diese aus mehr als fünf Personen besteht, bis zum Betrage
von fünf Pfund für jede zu derselben gehörige Person.
C. 4.
Wer an eigenem Salze größere Vorräthe, als die im vorigen Paragraphen
bezeichneten, besitzt, gleichviel ob er sie in eigenen oder fremden Räumen auf-
bewahrk, imgleichen derjenige, welcher fremde Salzvorräthe in Besitz har, muß
davon binnen drei Tagen nach dem 1. Januar 1866. der mit der Erhebung
der indirekten Steuern beauftragten Steuerstelle des Bezirks eine schriftliche
Anzeige machen, welche das Gewicht des nachsleuerpflichtigen Salzes, den Ort
der Lagerung, sowie den Namen und Wohnort des Aussiellers enthalten und
von dem letzteren unterschrieben sein muß.
g. ö.
Personen, welche mit Salz Handel treiben, haben binnen derselben Frist
entweder eine Erklaͤrung, daß sie uͤberhaupt kein der Nachsteuer unterworfenes
Salz im Besitz haben, oder die im vorigen Paragraphen gedachte Anzeige
schriftlich einzureichen.
Der gleichen Verpflichtung unterliegen alle diejenigen, welche zu einer
solchen Anmeldung speziell aufgefordert werden.
g. 6.
Die Steuerverwaltung ist berechtigt, zur Feststellung der Richtigkeit der
Anmeldung binnen der ersten vier Wochen nach dem 1. Januar 1866. Re-
visionen eintreten zu lassen.
Dasselbe Recht steht ihr zu, wenn der Verdacht entsteht, daß Personen,
welche keine nachsteuerpflichtige Salzvorräthe angezeigt haben, dergleichen besitzen.
g. 7.
Die Inhaber der bei solchen Revisionen vorgefundenen Salzvorraͤthe sind
verpflichtet, daruͤber, wann und woher sie solche bezogen haben, wahrheitsgemaͤß
Auskunft zu geben.
Wird die Auskunft verweigert oder unrichtig gegeben, so soll das Salz
als vor dem 1. Januar 1866. bezogen angesehen werden.
(Nr. 6237.) g. 8.