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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 31.—
(Nr. 6363.) Verordnung, betreffend die Einstellung des Civilproze = Verfahrens gegen
Militairpersonen. Vom 2. Juli 1866
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen cc.
verordnen, in Veranlassung des 96 genwärtigen Krieges auf Grund des Artikels 63.
der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850. und auf den Antrag Unseres
Staatsministeriums, was folgt:
g. 1.
In allen Cidilprozessen, in welchen eine bei den mobilen Truppen der
Land= und Seemacht, oder bei den Besatzungstruppen einer vom Feinde ein-
eschlossenen Festung im Kriegsdienst stehende oder bei solchen Truppen ihres
Anre oder Berufs halber befindliche Person (Militairperson) als Kläger, Be-
klagter, Litisdenunziat oder als Nebenintervenient betheiligt ist, soll das Rechrs-
verfahren eingestellt werden.
Als Militairpersonen im Sinne dieser Verordn#ung gelten auch die von
dem Feinde weggeführten Geißeln und Gefangenen.
F. 2.
In folgenden Prozessen tritt die Einstellung des Verfahrens nicht ein:
1) wenn die Milirairperson einen Personalarrest ausgebracht hat, insoweit
es sich um die Entscheidung handelt, ob der Arrest aufrecht zu erhalten
oder aufzuheben sei;
2) wenn sie sich unter väterlicher Gewalt oder Vormundschaft befindet;
es sei denn, daß der Rechtsstreit ihre eigene Handlung betrifft;
Jobrgang 1866. (Nr. 6903,) 3 wenn
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juli 1866.