Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 31.— 
  
  
(Nr. 6363.) Verordnung, betreffend die Einstellung des Civilproze = Verfahrens gegen 
Militairpersonen. Vom 2. Juli 1866 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen cc. 
verordnen, in Veranlassung des 96 genwärtigen Krieges auf Grund des Artikels 63. 
der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850. und auf den Antrag Unseres 
Staatsministeriums, was folgt: 
g. 1. 
In allen Cidilprozessen, in welchen eine bei den mobilen Truppen der 
Land= und Seemacht, oder bei den Besatzungstruppen einer vom Feinde ein- 
eschlossenen Festung im Kriegsdienst stehende oder bei solchen Truppen ihres 
Anre oder Berufs halber befindliche Person (Militairperson) als Kläger, Be- 
klagter, Litisdenunziat oder als Nebenintervenient betheiligt ist, soll das Rechrs- 
verfahren eingestellt werden. 
Als Militairpersonen im Sinne dieser Verordn#ung gelten auch die von 
dem Feinde weggeführten Geißeln und Gefangenen. 
F. 2. 
In folgenden Prozessen tritt die Einstellung des Verfahrens nicht ein: 
1) wenn die Milirairperson einen Personalarrest ausgebracht hat, insoweit 
es sich um die Entscheidung handelt, ob der Arrest aufrecht zu erhalten 
oder aufzuheben sei; 
2) wenn sie sich unter väterlicher Gewalt oder Vormundschaft befindet; 
es sei denn, daß der Rechtsstreit ihre eigene Handlung betrifft; 
Jobrgang 1866. (Nr. 6903,) 3 wenn 
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juli 1866.
	        
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