K. 8.
Den revidirenden Steuerbeamten sind die Salzvorraͤthe vorzuzeigen und
nicht allein die zu deren Aufbewahrung dienenden, sondern auch sämmtliche
sonstige bauliche Räume nachzuweisen und auf Verlangen zu öffnen, welche —
wie Läden, Waarenkammern, Speicher, Keller, Schoppen, Schiffsräume —
zur Aufbewahrung von Waaren benutzt zu werden pflegen.
Die Durchsuchung anderer als der vorerwähnten Räume ohne Zustim-
mung des Inhabers ist den reoidirenden Beamten nur unter Beobachtung der
im F. 37. des Zollgesetzes für Hausvisitationen vorgeschriebenen Formalitäten
estattet.
8 Der Inhaber von Salzvorräthen ist verpflichtet, die zu deren Revision
erforderliche Hülfe sofort zu beschaffen und die zur Verwägung erforderlichen
Geräthe und Behälter, wenn er dergleichen besitzt, zur Verfügung zu stellen.
S. 9.
Nachsteuerpflichtige Salzvorräthe dürfen bis zu beendigter Reoision, be-
ziehungsweise bis zum Ablauf der im F. 6. beslimmten Frist, ohne Erlaubniß
der Steuerverwaltung nicht aus dem Hause und von dem Aufbewahrungsraume,
in dem sie sich zur Zeit der Anmeldung befanden, entfernt werden.
Hiervon ausgenommen sind:
a) der gewöhnliche Kleinverkauf unter der Bedingung, daß jede vom
1. Januar 1866. an verkaufte Menge vor Aushändigung derselben
abgesondert und unter Angabe des Käufers vom Verkqufer in ein dem
revidirenden Steuerbeamten auf Verlangen vorzuzeigendes Verzeichniß
eingetragen wird, und
b) der Verbrauch im Haushalte des Inhabers, sowie im Geschäftsbetriebe
desselben, der letztere Verbrauch unter der Bedingung, daß die ver-
brauchte Menge in ein den revidirenden Steuerbeamten auf Verlangen
vorzulegendes Verzeichniß eingetragen wird.
Auch ist die Steuerverwaltung befugt, Salzbestände bis zu beendigter
Revision unter Steuerverschluß zu stellen und dadurch der einseitigen Verfügung
des Inhabers einstweilen zu entziehen.
F. 10.
Auf die Uebertretungen der vorstehenden Vorschriften finden die im F. 10.
der heutigen Verordnung, betreffend die Salzsteuer und den Verkehr mit Salz,
enthaltenen Bestimmungen Anwendung.
Die Unterlassung der Anmeldung nachsteuerpflichtigen Salzes und die
Anmeldung einer zu geringen Menge sind als Defrauden zu bestrafen.
F. 11.
Die nach der Anzeige des Inhabers, eventuell auf Grund des Repvisions-
befundes festzustellenden Nachsteuerbeträge sind, nachdem dieselben dem zmr
ah-