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2. Französiche (englische) Sprache.
Lautreine Aussprache und einige Fertigkeit im freien mündlichen Gebrauch der
Sprache; gründliche Kenntnis der Elementargrammatik sowie einige Vertrautheit mit
den Grundzügen der Verslehre; sprachliches Verständnis leichterer prosaischer und
poetischer Abschnitte aus Schriftstellern des achtzehnten und des neunzehnten Jahr—
hunderts sowie Bekanntschaft mit einigen Hauptwerken dieses Zeitraums; Einsicht in
die Methode des französischen (englischen) Unterrichts auf der Unterstufe.
832. Abschluß.
(1) Die Ministerialabteilung für die höheren Schulen als leitende Behörde teilt
nach der Schlußsitzung das Ergebnis der ganzen Prüfung sowie die Zeugnisse und die
Prüsungsarbeiten dem zuständigen Oberschulrat mit, der die Zeugnisse den Teilnehmern
auf dem Dienstweg zustellt.
(I1) Die amtliche Veröffentlichung des Ergebnisses wird von den beteiligten Ober--
schulbehörden gemeinsam unterzeichnet.
E. üÜbergangs= und Schlußbestimmungen.
l 33.
Die Ausführungsbestimmungen zu dieser Prüfungsordnung werden von den
Oberschulbehörden für die Volksschulen erlassen, die sich bezüglich der Ergänzungs-
prüfung mit der Ministerialabteilung für die höheren Schulen und, soweit es sich um
die Mitwirkung der Oberkirchenbehörden gemäß Abs. 2 der §§ 8 und 19 handelt, mit
diesen Behörden ins Benehmen zu setzen haben.
g 34.
(I) Die vorliegende Prüfungsordnung tritt mit folgender Maßgabe in Kraft:
1. Für die erste Volksschuldienstprüfung finden die neuen Vor-
schriften sofort Anwendung.
2. Die zweite Volksschuldienstprüfung wird im Sommer 1918
zum erstenmal nach der neuen Ordnung abgehalten. In den Jahren 1918 bis 1920