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/nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Huͤlfe einer Kreissteuer mit
fuͤnf Prozent jaͤhrlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden
Folgeordnung jaͤhrlich vom Jahre 1867. ab mit wenigstens jaͤhrlich Einem Pro-
zent des Kapitals und dein Betrage der ersparten Zinsen der ausgeloosten Obli-
ationen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche
enehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber
dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung
des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorsiehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen
eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Instegel.
Gegeben Berlin, den 28. Mai 18660.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Drovinz Preußen, Negierungebezirk Gumbinnen.
Obligation
des Tilsiter Kreises
über. Thaler Preußisch Kurant
III. Emission.
Auf Grund der untten bestätigten Kreistagsbeschlüsse vom
12. April 1864. und 30. Juni 1865. und des Allerhöchsten Prioilegiums vom
. .. wegen Aufnahme einer Schuld von 80,000 Thalern bekennt sich
die sländische Kommission für den Chausseebau des Tilsiter Kreises Namens
des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers un-
kündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von# Thalern Preußisch
(Nr. 6368) Ku-