Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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/nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Huͤlfe einer Kreissteuer mit 
fuͤnf Prozent jaͤhrlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jaͤhrlich vom Jahre 1867. ab mit wenigstens jaͤhrlich Einem Pro- 
zent des Kapitals und dein Betrage der ersparten Zinsen der ausgeloosten Obli- 
ationen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche 
enehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber 
dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung 
des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorsiehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen 
eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die 
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Instegel. 
Gegeben Berlin, den 28. Mai 18660. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Drovinz Preußen, Negierungebezirk Gumbinnen. 
Obligation 
des Tilsiter Kreises 
über. Thaler Preußisch Kurant 
III. Emission. 
Auf Grund der untten bestätigten Kreistagsbeschlüsse vom 
12. April 1864. und 30. Juni 1865. und des Allerhöchsten Prioilegiums vom 
. .. wegen Aufnahme einer Schuld von 80,000 Thalern bekennt sich 
die sländische Kommission für den Chausseebau des Tilsiter Kreises Namens 
des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers un- 
kündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von# Thalern Preußisch 
(Nr. 6368) Ku-
	        
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