Zahlung Verpflichteten bekannt gemacht sein werden, binnen acht Tagen an
die Steuerstelle des Bezirks zu entrichten.
Für Beträge von mehr als zwanzig Thalern können gegen Sicherheits-
leiflung angemessene Zahlungsfrisien bewilligt werden.
F. 12.
Die Einziehung rückständiger Nachsteuerbeträge soll in dem für die rück-
ständigen indirekten Steuern vorgeschriebenen Wege geschehen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 6. Januar 1866.
I. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Fr. 6238.) Verordnung, die Besteuerung des inländischen Branntweins, sowie die Steuer-
vergütung für ausgeführten Branntwein und die Uebergangsabgabe vom
zollvereinsländischen Branntwein im Jadegebiete betreffend. Vom 6. Ja-
nuar 1866.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen, unter Bezugnahme auf Artikel 63. der Verfassungs-Urkunde vom
31. Januar 1850. für Unser Jadegebiet auf den Antrag des Staatsministeriums,
was folgt:
S. 1.
Die Steuer von dem aus Getreide, Kartoffeln, Mehl und anderen
mehligten Substanzen bereiteten Branntwein wird in der Art erhöht, daß
a) der allgemeine Steuersatz 2 Sgr. 54 Pf.,
b) der ermäßigte Steuersatz für landwirthschaftliche Brennereien während
der Zeit vom 1. November bis zum 16. Mai einschließlich 2 Sgr. 4 P.
für jede 20 Quartier des Rauminhalts der zur Einmaischung dienenden Gefäße
betragen soll.
(Tr. 6237—6238.) g. 2.