Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

Zahlung Verpflichteten bekannt gemacht sein werden, binnen acht Tagen an 
die Steuerstelle des Bezirks zu entrichten. 
Für Beträge von mehr als zwanzig Thalern können gegen Sicherheits- 
leiflung angemessene Zahlungsfrisien bewilligt werden. 
F. 12. 
Die Einziehung rückständiger Nachsteuerbeträge soll in dem für die rück- 
ständigen indirekten Steuern vorgeschriebenen Wege geschehen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 6. Januar 1866. 
I. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
  
(Fr. 6238.) Verordnung, die Besteuerung des inländischen Branntweins, sowie die Steuer- 
vergütung für ausgeführten Branntwein und die Uebergangsabgabe vom 
zollvereinsländischen Branntwein im Jadegebiete betreffend. Vom 6. Ja- 
nuar 1866. 
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c. 
verordnen, unter Bezugnahme auf Artikel 63. der Verfassungs-Urkunde vom 
31. Januar 1850. für Unser Jadegebiet auf den Antrag des Staatsministeriums, 
was folgt: 
S. 1. 
Die Steuer von dem aus Getreide, Kartoffeln, Mehl und anderen 
mehligten Substanzen bereiteten Branntwein wird in der Art erhöht, daß 
a) der allgemeine Steuersatz 2 Sgr. 54 Pf., 
b) der ermäßigte Steuersatz für landwirthschaftliche Brennereien während 
der Zeit vom 1. November bis zum 16. Mai einschließlich 2 Sgr. 4 P. 
für jede 20 Quartier des Rauminhalts der zur Einmaischung dienenden Gefäße 
betragen soll. 
(Tr. 6237—6238.) g. 2.
	        
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