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jeden Jahres aus der Gesellschaftskasse zu Ratibor gezahlt. JZinsen von
Prioritäts-Obligartionen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren von dem in
den betreffenden Kupons bestimmten Zaßlungscage ab nicht geschehen ist, ver-
fallen zum Vortheil der Gesellschaft.
g. 3.
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen nach Verhaͤltniß der Summe
der verschiedenen Apoints (F. 1.) der Amortisation, wozu alljaͤhrlich mindestens
ein halbes Prozent des Kapitalbetrages unter Zuschlag der durch die eingeloͤsten
Obligationen ersparten Zinsen aus dem Ertrage des Eisenbahn-Unternehmens
verwendet wird. Die Zurückzahlung des Betrages der zu amortisirenden
Obligationen erfolgt am 1. Juli jeden Jahres, zuerst im Jahre 1868.
Es bleibt jedoch der Gesellschaft vorbehalten, den Amortisationsfonds
u verslärken und so die Tilgung der Prioritäts-Obligationen zu beschleunigen.
Mch stebt ihr das Recht zu, augerhalb des Amortisationsverfahrens die
gelsammten Prioritäts-Obligationen mit dreimonatlicher Frist unter Genehmigung
es Handelsministeriums zu kündigen und durch Jahlung des Nennwerthes
einzulösen.
F. 4.
Die Inhaber der Prioritaäts-Obligationen sind auf Höhe der darin ver-
schriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach K. 2. zu zahlenden Zinsen Gläubiger
der Wilhelmsbahn-Gesellschaft, und haben in dieser Eigenschaft an dem Gesellschafts-
vermögen ein unbedingtes Vorzugsrecht vor den Stamm= und Stamm-Prioritats=
aktien nebst deren Dividenden, an welchen letzteren sie nicht Theil nehmen.
Dagegen bleibt den auf Grund des ersien Nachtrags zum Gesellschafts-
statut vom 9. März 1847. ausgegebenen fünfprozentigen, in Folge des zweiten
Nachtragsstatuts vom 30. August 1852. auf vier Prozent konverkirten, und den
nach diesem Statutnachtrage gleichzeiig weiter und den zufolge des dritten
Nachtragsstatuts vom 2. Juli 1853. und des vierten Nachtragsstatuts vom
9. Juli 1856. ferner ausgegebenen Prioritäts-Obligationen das Vorzugsrecht
vorbehalten.
An den Generalversammlungen der Gesellschaft können auch die Inhaber
der neuen Prioritts-Obligationen Theil nehmen; sie sind hierbei jedoch weder
wahl= noch stimmfähig.
g. 5.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung
der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders als nach Maaßgabe des im F. 3.
gedachten Amortisationsplanes zu fordern, außer
a) wenn ein Zinszahlungstermin durch Verschulden der Gesellschaft länger
als drei Monate unberichtigt bleibt,
b) wenn durch gleiches Verschulden der Transportbetrieb auf der Bahn
länger als sechs Monate ganz aufhört,
P) wenn die im FH. 3. festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird.