— 8 —
G. 2.
Die bei der Ausfuhr von Branntwein gewährte Vergütung wird künftig
auf 9 Pf. für jedes Quartier zu 50 Prozent nach Tralles — für die Ohm
zu 160 Quartier auf 4 Rthlr. — erhöht.
g. 3.
Die Uebergangsabgabe von dem aus anderen mit dem Herzogthume
Oldenburg hinsichtlich des Ertrags von der Branntweinsteuer nicht in Gemein-
schaft stehenden Zollvereinsstaaten eingehenden Branntwein wird auf 6 Rthlr.
24 Sgr. 7 Pf. für jede Ohm von 100 Quartier Branntwein zu 50 Prozent
nach Tralles erhöht.
S. 4.
Die in den vorstehenden 9#. 1. bis 3. erlassenen Bestimmungen treten
vom 1. Januar 1866. in Wirksamkeit, und werden die für das Herzogthum
Oldenburg erlassenen und im Jadegebiete noch in Kraft befindlichen entgegen-
stehenden Bestimmungen
der Verordnung vom 28. Dezember 1853., betreffend die Besteuerung
der inländischen Branntweinfabrikation,
der Verordnung vom 31. Dezember 1853., betreffend die Steuerver-
gütung bei der Ausfuhr von inländischem Branntwein, und
der Verordnung vom 31. Dezember 1853., betreffend die Uebergangs-
abgabe von den der innern Besteuerung unterworfenen Gegenständen,
mit diesem Tage außer Kraft gesetzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem
Koniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 6. Januar 1860.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(N. v. Decker).