Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 2. — 
  
(Nr. 6239.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Gumbinner Kreises im Betrage von 80,000 Thalern. Vom 27. No- 
vember 1865. 
Wu Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreissiänden des Gumbinner Kreises auf dem Kreis- 
tage vom 16. August 1865. beschlossen worden, die zur vollständigen Durch- 
führung der vom Kreise unternommenen Chausseebauten außer der durch das 
Prioilegium vom 18. April 1864. (Gesetz-Samml. für 1864. S. 224 — 227.) 
enehmigten Anleihe von 80,000 Thalern noch erforderlichen Geldmittel im 
Wege einer weiteren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der ge- 
dachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zins- 
kupons versehene, Seilens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem an- 
genommenen Betrage von 80,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hier- 
gegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu er- 
innern gefunden hat, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. 
zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 80,000 Thalern, in Buch- 
staben: achtzig Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
25,000 Thaler à 500 Thaler, = 50 Stück, 
5,000 = à 200 = 25 
40,000 à 100 - — 400 - 
10,000 * à 50 - -200 2 
= 80.,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen- 
den Folgeordnung jährlich vom Jahre 1369. ab mit wenigstens jährlich 
Einem Prozent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten 
Schuldverschreibungen zu amortisiren sind, durch gegenwärtiges Privilegium 
Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß 
ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne 
die Uebertragung des Eigeneams nachweisen zu dürfen, geltend zu machen 
befugt ist. 
Leabrgaung 1800. (Nr. 62.40 
2 Das 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Jannar 1800.
	        
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