Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Die ausgeloosten, sowie die gekuͤndigten Schuldverschreibungen werden 
unter Bezeichnung ihrer Nummern und ihres Betrages, sowie des Termins, 
an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese 
Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und Einen Monat vor dem Zah- 
lungstermine in dem Preußischen Staatsanzeiger, dem Merseburger Amtsblatt 
und dem Sangerhauser, Querfurter und Eckartsbergaer Kreisblatt. Sollte 
eines oder das andere der bezeichneten Blätter eingehen, so bestimmt der Ober- 
pradsident der Provinz Sachsen, in welchem anderen Blatte die Bekanntmachung 
erfolgen soll. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten 
ist, wird es in halbjährlichen Terminen, in der ersten Woche des Januar und 
Juli, von heute an gerechnet, mit vier und einem halben Prozent jährlich in gleicher 
Münzsorte mit jenem verzinset. , 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Ruͤck- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Sozietaͤtskasse in Artern in der nach dem Eintritt des Faͤlligkeitstermins 
folgenden 8 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeirstermine zurück- 
zuliefern. Für die fehlenden Kupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbetrdge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die minerhafd vier Jahren nach 
Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu 
Gunslen der Sozietat. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil I. 
Tit. 51. SG# 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Sangerhausen. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch 
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vier- 
jährigen Verjährungsfrist bei dem Vorstande der Sozietät anmeldet und den 
stattgehabten Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung 
oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist 
der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons 
gegen Quittung ausgezahlt werden. 
b Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinskupons aus- 
gegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Sozietäts- 
kasse in Artern gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie beigedruck- 
ten Talons, und zwar für einen Zeitraum von fünf Jahren. 
Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins- 
kupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung 
rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die 
Sozietät mit ihrem Grundvermögen, sowie mit den Beiträgen, welche auf 
Grund der P. 14. und 15. des Allerhöchst vollzogenen Statuts vom 8. Fe- 
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