Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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ist, sich noch im Genusse des Emeritengehalts befindet und die Quittung eigen- 
haͤndig unterschrieben hat. 
S. 12. 
Der Verlust des Emeritengehalts zieht auch den Verlust des Zuschusses 
nach sich. Sollte ein Emeritus in einem oͤffentlichen Amte wieder angestellt 
werden, so verbleibt ihm der Zuschuß nur insoweit, als das Einkommen der 
neuen Stelle mit dem Emeritengehalte und dem Zuschusse zusammengenommen 
sein fruͤheres bei der Emeritirung zu Grunde gelegtes Diensteinkommen nicht 
übersteigt. 
K. 13. 
Wenn ein Emeritus seinen Aufenthaltsort im Auslande wählt, so muß 
die Genehmigung zur Verabfolgung des Zuschusses dorthin bei dem Königlichen 
Konsistorium nachgesucht werden. 
g. 14. 
Die Einnahmen des Fonds sind: 
a) die jaͤhrlichen Beitraͤge der Geistlichen, 
b) die Zinsen der aus den nicht verwendeten Einnahmen aufgesammelten 
Kapitalien, 
c) der Ertrag von Erbschaften, Schenkungen, Vermaͤchtnissen und sonstigen 
Zuwendungen. 
g. 15. 
Die jaͤhrlichen Beitraͤge der Geistlichen betragen Ein Prozent des 
Diensteinkommens. 
Betraͤge des Diensteinkommens unter 50 Thaler werden nicht gerechnet. 
Demgemaͤß sind beispielsweise von einem Diensteinkommen von 500 — 549 Thaler 
jahrlich 5 Thaler, von einem Diensteinkommen von 550 — 599 Thaler jaͤhrlich 
54 Thaler zu entrichten. 
Die Beiträge werden vierteljährlich praenumerando am 1. Juli, 
1. Oktober, am 2. Januar und 1. April gezahlt. Sie sind von den Geistlichen 
auf ihre Kosten an den Superintendenten, oder an einen für dieses Geschäft 
von dem Konsistorium besonders zu bezeichnenden Synodalempfänger einzuzahlen 
und von diesem im Ersten Monat jeden Quartals an die Kasse abzuführen. 
H das erste Jahr nach Errichtung des Fonds werden die Beiträge des ganzen 
ahres bei Eröffnung der Anstalt praenumerando gezahlt. 
S. 16. 
Die Beiträge der Geistlichen werden von dem Konsistorium auf Grund 
der bei demselben befindlichen Nachrichten über die Einnahmen der Stellen, 
nöthigenfalls nach einer billigen Schätzung, festgesetzt und wird darnach eine 
Generalmatrikel gefertigt. Aus dieser Generalmakrikel werden für die x- 
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