Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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auszufertigen, mit vier und einem halben Prozent jaͤhrlich zu verzinsen und, von Seiten 
der Glaͤubiger unkuͤndbar, vom 1. Januar 1867. ab nach dem felsgestellen Tilgungs= 
plane durch Ausloosung mit mindestens Einem Prozent der Kapitalschuld unter 
Hinzurechnung der durch die Tilgung ersparten Zinsen alljährlich 8 amortisiren 
sind, mit Vorbehalt der Rechte Dritter Unsere landesherrliche Genehmigung, 
ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befrie- 
digung eine Gewaͤhrleistung Seitens des Staats zu bewilligen. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem 
Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 11. Juni 1866. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Provinz Sachsen, Regierungsbezirk Erfurt. 
(Stadtwappen.) 
Nordhausener Stadt-Obligation 
M.. ... . .. . über Thaler. 
(Ausgesertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vvo 
Gesetz-Samml. von 1866. S. ) 
Wi Magistrat der Stadt Nordhausen, im Regierungsbezirk Erfurt, bekennen 
hierdurch, daß der Inhaber dieses Schuldscheines der hiesigen Stadt ein Darlehn 
von Thalern, schreibbe Thalern Preußisch Kurant ge- 
geben har, dessen Empfang wir hiermit bescheinigen. 
Diese Schuldsumme bildet einen Theil des in Gemäßheit des Allerhöchsten 
Privilegiums vom 11. Juni 1806. aufzunehmenden DOarlehns von 120,000 Thalern. 
Zur Tilgung der Schuld wird jährlich nach dem festgestellten Tilgungs-= 
plane wenigsiens Ein Prozent von dem Kapitalbetrage der ausgegebenen Obli- 
gationen nebst den Zinsen der eingelösten Obligationen verwendet, so daß die 
Tilgung binnen längstens 39 Jahren sich vollendet. Zu diesem Zwecke erfolgt all- 
jahrlich im Monat Juli, zuerst im Jahre 1867., die durch amtliches Protololl au 
(Nr. 6375.) e-
	        
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