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Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen
eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. November 1865.
(I. S.) Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Provinz Preußen, Negicrungebezirk Gumbinnen.
Obligation
des Gumbinner Kreises
Liilr.
über.. Thaler Preußisch Kurant, II. Serie.
Ar# Grund der unter . . . bestatigten Kreistagsbeschlüsse vom
16. August 1865. wegen Aufnahme einer Schuld von 80,000 Thalern bekennt
sich die ständische Finanzkommission für die Chausseebaurken des Gumbinner
Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens
des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld vo Thalern
Preußisch Kurant, welcher Betrag an den Kreis baar gezahlt worden und mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 80,000 Thalern geschieht
vom Jahre 1869. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Til-
gungsfonds von wenigstens Einem Prozent des ganzen Kapitals jahrlich unter
Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldraten.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1869. ab in dem
Monate Februar jedes Jahres, und sollen die ausgeloosten Schuldverschreibungen
unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins,
an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, je vier, drei, zwei und Einen Monat
vor dem Zahlungstermine durch den Staatsanzeiger, das Amtsblatt der König-
lichen