Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen 
eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die 
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 27. November 1865. 
(I. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Provinz Preußen, Negicrungebezirk Gumbinnen. 
Obligation 
des Gumbinner Kreises 
Liilr. 
über.. Thaler Preußisch Kurant, II. Serie. 
Ar# Grund der unter . . . bestatigten Kreistagsbeschlüsse vom 
16. August 1865. wegen Aufnahme einer Schuld von 80,000 Thalern bekennt 
sich die ständische Finanzkommission für die Chausseebaurken des Gumbinner 
Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens 
des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld vo Thalern 
Preußisch Kurant, welcher Betrag an den Kreis baar gezahlt worden und mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 80,000 Thalern geschieht 
vom Jahre 1869. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Til- 
gungsfonds von wenigstens Einem Prozent des ganzen Kapitals jahrlich unter 
Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldraten. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1869. ab in dem 
Monate Februar jedes Jahres, und sollen die ausgeloosten Schuldverschreibungen 
unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, 
an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, je vier, drei, zwei und Einen Monat 
vor dem Zahlungstermine durch den Staatsanzeiger, das Amtsblatt der König- 
lichen
	        
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