Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Koöniglichen Preußischen Staaten. 
  
NNr. 35. 
  
(Nr. 6370.) Privilegium, betreffend die Ausgabe auf den Inhaber lautender vier einhalb 
prozentiger Obligationen II. Emission der Stadt Frankfurt a. d. O. zum 
Betrage von 200,000 Thalern. Vom 1. Juli 1866. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem der Magistrat und die Stadtverordneten-Versammlung zu Frank- 
furt a. d. O. darauf angetragen haben, Behufs des Baues einer Kirche, 
mehrerer Schulhauser und zu anderen nothwendigen Anlagen ihnen die Auf- 
nahme eines Darlehns von 200,000 Thalern, geschrieben zweihundert Tausend 
Thalern, gegen Ausstellung auf den Inhaber lautender und mir Zinskupons 
und Talons versehener Obligationen II. Emission zu gestatten, und bei diesem 
Antrage im Interesse der Sradtgemeinde sowohl als der Gläubiger sich nichts 
zu erinnern gefunden hat, ertheilen Wir in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes 
vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungs- 
verpflichtung an jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium, 
unter Vorbehalt der Rechte Dritter und ohne dadurch den Inhabern der Obli- 
gationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung Seitens des 
Staates zu bewilligen, Unsere landesherrliche Genehmigung zur Ausgabe der 
gedachten Obligarionen unter nachstehenden Bedingungen: 
1) Es werden ausgegeben 1625 Obligationen zu 100 Thalern, 500 Obli- 
ationen zu 50 Thalern und 500 Obligationen zu 25 Thalern, zum 
Hesammt-Nominalwerth von überhaupt 200,000 Thalern. Die Obli- 
gationen werden in fortlaufenden Nummern nach dem angehängten 
Schema ausgestellt und jeder derselben ein Abdruck des Allerhöchsten 
Privilegil beigefügt. 
2) Die Obligationen werden mit vier und einhalb vom Hundert jährlich 
verzinst und die Zinsen in halbjährigen Terminen am 1. April und 
am 1. Oktober von der slädtischen Gemeindekasse zu Frankfurt a. d. O. 
gegen Rückgabe der ausgefertigten Zinskupons bezahlt. 
3) Zur Tilgung der Schuld wird bis zum Jahre 1882. jährlich, das 
erste Mal in dem auf die Ausfertigung der Obligationen folgenden 
Jobrgong 1/56. (Nr. 6376.) 59 ahre, 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Juli 1866.
	        
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