Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Jahre, einhalb Prozent, vom Jahre 1882. einschließlich an dagegen 
Ein und einhalb Prozent von dem Kapitalbetrage der ausgegebenen 
Obligationen, sowie außerdem vom Beginn der Tilgung ab der ersparte 
Zinsbetrag der ausgeloosten Obligationen verwendet, so daß in spaͤtestens 
41 Jahren die saͤmmtlichen Obligationen eingeloͤst sein sollen. 
Der Stadtgemeinde bleibt jedoch vorbehalten, den Tilgungsfonds 
mit Genehmigung Unserer Regierung zu Frankfurt a. d. O. zu verstärken, 
und dadurch die Abtragung der Schuld zu beschleunigen. Den Inhabern 
der Obligationen sleht kein Kündigungsrecht gegen die Stadtgemeinde zu. 
4) Die Nummern der zu tilgenden Obligationen werden jährlich durch das 
Loos bestimmt und wenigstens drei Monate vor dem Jahlungstermine 
öffentlich bekannt gemacht, und zwar durch das Patriotische Wochen- 
blatt zu Frankfurt a. d. O., durch das Amtsblatt der Regierung zu 
Frankfurt a. d. O. und durch den Preußischen Staatsangeiger. Geht 
eines dieser Bläkter ein, so beslimmt der Magistrat unrer Genehmigung 
der Regierung zu Frankfurt a. d. O., welches andere Blatt an seine 
Stelle tritt, ebenso, wenn ein substiruirtes Blakt eingehen sollte. 
5) Die Verloosung geschieht im Monat September jeden Jahres nach einer 
vierzehn Tage vorher in den sub 4. bezeichneten Blättern zu erlassenden 
Bekanntmachung durch den Magistrat. Ueber die Verloosung ist ein 
besonderes Protokoll aufzunehmen. 
6) Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt vom 1. April 
des auf die Ausloosung folgenden Jahres ab nach dem Nominalwerthe 
durch die ftädtische Gemeindekasse an den Vorzeiger der Obligationen 
gegen Auslieferung derselben. Mit diesem Tage hört die Verzinsung 
der ausgeloosten Obligationen auf. 
Mit den letzteren sind zugleich die dazu gehbrigen Zinskupons 
der späteren Fälligkeits#termine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zins- 
kupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen. 
7) Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten 
Obligationen sind in den nach der Bestimmung unter Nr. 4. jährlich 
zu erlassenden Bekanntmachungen wieder in Erinnerung zu bringen. 
8) Die gekändigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben sind, ohne daß auch inzwischen 
die betreffenden Obligationen als verloren oder vernichret gemäß Nr. 11. 
aufgeboten worden wären, sowie die innerhalb vier Jahren nach Ablauf 
des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht erhobenen 
Zinsen, verjahren zu Gunsten der Stadtgemeinde Frankfurt a. d. O. 
9) Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre die Zinskupons 
und Talons nach dem angehängten Schema beigegeben. 
Die Auszahlung der Zinsen erfolgt gegen bloße Rückgabe der 
ausgegebenen Zinskupons durch die Gemeindekasse. Auch werden de6 
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