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Jahre, einhalb Prozent, vom Jahre 1882. einschließlich an dagegen
Ein und einhalb Prozent von dem Kapitalbetrage der ausgegebenen
Obligationen, sowie außerdem vom Beginn der Tilgung ab der ersparte
Zinsbetrag der ausgeloosten Obligationen verwendet, so daß in spaͤtestens
41 Jahren die saͤmmtlichen Obligationen eingeloͤst sein sollen.
Der Stadtgemeinde bleibt jedoch vorbehalten, den Tilgungsfonds
mit Genehmigung Unserer Regierung zu Frankfurt a. d. O. zu verstärken,
und dadurch die Abtragung der Schuld zu beschleunigen. Den Inhabern
der Obligationen sleht kein Kündigungsrecht gegen die Stadtgemeinde zu.
4) Die Nummern der zu tilgenden Obligationen werden jährlich durch das
Loos bestimmt und wenigstens drei Monate vor dem Jahlungstermine
öffentlich bekannt gemacht, und zwar durch das Patriotische Wochen-
blatt zu Frankfurt a. d. O., durch das Amtsblatt der Regierung zu
Frankfurt a. d. O. und durch den Preußischen Staatsangeiger. Geht
eines dieser Bläkter ein, so beslimmt der Magistrat unrer Genehmigung
der Regierung zu Frankfurt a. d. O., welches andere Blatt an seine
Stelle tritt, ebenso, wenn ein substiruirtes Blakt eingehen sollte.
5) Die Verloosung geschieht im Monat September jeden Jahres nach einer
vierzehn Tage vorher in den sub 4. bezeichneten Blättern zu erlassenden
Bekanntmachung durch den Magistrat. Ueber die Verloosung ist ein
besonderes Protokoll aufzunehmen.
6) Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt vom 1. April
des auf die Ausloosung folgenden Jahres ab nach dem Nominalwerthe
durch die ftädtische Gemeindekasse an den Vorzeiger der Obligationen
gegen Auslieferung derselben. Mit diesem Tage hört die Verzinsung
der ausgeloosten Obligationen auf.
Mit den letzteren sind zugleich die dazu gehbrigen Zinskupons
der späteren Fälligkeits#termine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zins-
kupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen.
7) Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten
Obligationen sind in den nach der Bestimmung unter Nr. 4. jährlich
zu erlassenden Bekanntmachungen wieder in Erinnerung zu bringen.
8) Die gekändigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben sind, ohne daß auch inzwischen
die betreffenden Obligationen als verloren oder vernichret gemäß Nr. 11.
aufgeboten worden wären, sowie die innerhalb vier Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht erhobenen
Zinsen, verjahren zu Gunsten der Stadtgemeinde Frankfurt a. d. O.
9) Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre die Zinskupons
und Talons nach dem angehängten Schema beigegeben.
Die Auszahlung der Zinsen erfolgt gegen bloße Rückgabe der
ausgegebenen Zinskupons durch die Gemeindekasse. Auch werden de6
fal-