Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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faͤlligen Zinskupons bei allen Zahlungen an die staͤdtischen Kassen in 
Zahlung angenommen. Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie 
erfolgt nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in den sub 4. 
bezeichneten Blättern durch die Gemeindekasse zu Frankfurt a. d. O. 
gegen Ablieferung des der 4lteren Zinskupons-Serie beigedruckten 
Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der 
neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der chuldverschreibung, sofern 
deren Vorzeigung vor dem in der Bekanntmachung bestimmten Ter- 
mine geschehen ist, und es wird, daß dies geschehen, auf der Obli- 
gation vermerkt. 
10) Für die Bezzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt Frank- 
furt a. d. O. mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen 
ns . 
11) In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen, beziehent- 
lich Kupons, finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Kupons 
Bezug habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. 
wegen des Aufgebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter 
Staatspapiere P#. 1. bis 13. mit nachstehenden nähexen Bestimmungen 
Anwendung: 
a) die im F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß dem 
Magistrat gemacht werden, welchem alle diejenigen Geschäfte und 
Befugnisse zusteben, welche nach der angeführten Verordnung 
dem Schatzministerium zukommen; gegen die Verfügungen des 
Magistrats findet der Rekurs an die Reglerung zu Frankfurt a. d. O. 
statt; 
das im F. 5. jener Verordnung gech Aufgebot erfolgt bei dem 
Kreisgerichte zu Frankfurt a. d. O 
die in den GV. 6. 9. und 12. jener Verordnung vorgeschriebenen 
Bekanntmachungen sollen durch diejenigen Blälker geschehen, durch 
welche die ausgeloosten Obligarionen veröffentlicht worden; 
an die Scelle der im F. 7. jener Verordnung erwähnten sechs 
Sinszahlungskermine sollen vier, an die Stelle des im §F. 8. er- 
wähnten achten Zinszahlungstermins soll der fünfte treten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kbniglichen Insiegel. 
Gegeben Hauptquartier Reichenberg, den 1. Juli 1866. 
(I. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
b 
V 
c 
(Nr. 6376. 597 Schema
	        
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