Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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lichen Regierung zu Gumbinnen, sowie durch das Gumbinner Kreisblatt 
oͤffentlich bekannt gemacht werden. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjaͤhrlichen Terminen, postüumerando am 2. Januar und 1. Juli 
jedes Jahres, von heute an gerechnet, mit fuͤnf Prozent jaͤhrlich in gleicher 
Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Kreis-Kommunalkasse in Gumbinnen, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeir. 
Mir der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeirstermine zurück- 
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale ab- 
czogen. « 
gezos Die gekuͤndigten Kapitalbetraͤge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Ruͤckzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, 
vom Ablauf des Kalenderjahres der Faͤlligkeit ab gerechnet, nicht erhobenen 
Zinsen verjaͤhren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil J. 
Titel 51. K. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Gumbinnen. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, na Abla der Verjährungsfrist der Betrag der an- 
gemelderen und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quitlung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinskupons bis zum 
30. Juni des Jahres ausgegeben. Für die weitere Sen werden Zinskupons 
auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis- 
Kommunalkasse zu Gumbinnen gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-= 
Serie beigedruckten Talons. Belm Verluste des Talons erfolgt die Aus- 
händigung der neuen JZinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, 
sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis müt seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Gumbinnen, den nn 18.. 
Die kreisständische Finanzkommission für die Chausseebauten im 
Kreise Gumbinnen. 
(Nr. 6239.) 2* Pro-
	        
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