Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Nr. 6380.) Allerhoͤchster Erlaß vom 18. Juni 1866., betreffend die Verleihung des Rechts 
zur Erhebung des Chausseegeldes und der fiskalischen Vorrechte in Bezug 
auf die Unterhaltung der Chaussee von der Berlin-Stralsunder Chaussee 
über Arendsee und Ldanke nach der Biesenthaler Grenze im Nieder- 
Barnimschen Kreise des Regierungsbezirks Potsdam. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von den Besitzern 
des Ritterguts Lanke, Meinem Oberst-Kämmerer, Wirklichen Geheimen Rath 
Grafen von Redern in Berlin und Meinem außerordentlichen Gesandten und 
bevollmächtigten Minister, Wirklichen Geheimen Rath Grafen von Redern in 
St. Petersburg, ausgeführten Bau einer Chaussee von der Berlin-Stralsunder 
Chaussee über Arendsee und Lanke nach der Biesenthaler Grenze im Nieder-= 
Barnimschen Kreise des Regierungsbezirks Potsdam genehmigt habe, verleihe 
Ich hierdurch denselben das Recht zur Entnahme der Chaussee-Unterhaltungs-= 
Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vor- 
schriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich den Grafen 
von Redern und ihren Nachfolgern im Besitze des Ritrerguts Lanke gegen 
Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht 
zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats- 
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben 
enthaltenen Beslimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung 
betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Sraats= 
Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die 
dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen 
wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung 
kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 18. Juni 1866. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzepplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Tr. 6381.)
	        
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