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(Nr. 6381.) Allerhöchster Erlaß vom 18. Juni 1866., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte an den Kreis Gerdauen für den Bau und die Unterhaltung
der Kreis-Chausseen: 1) von Groß-Pentlack, an der Insterburg-Norden-
burger Staatsstraße, über Muldzen bis zur Wehlauer Kreisgrenze in der
Richtung auf Wehlau, und 2) von Gerdauen nach Schippenbeil, im Kreise
Friedland.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von dem Krreise
Gerdauen, im Regierungsbezirk Königsberg, beabsichtigten chausseemäßigen Aus-
bau der Straßen: 1) von Groß-Pentlack, an der Inslterburg-Nordenburger
Staatsstraße, über Muldzen bis zur Wehlauer Kreisgrenze in der Richtung
auf Wehlau, und 2) von Gerdauen nach Schippenbeil, im Kreise Friedland,
genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Gerdauen das Expropriations=
recht für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht
zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe
der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese
Straßen. Zugleich will Ich dem gedachten Kreise gegen Uebernahme der
künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung
des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedes-
mal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demjelben enthaltenen
Bestlimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden
usätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von
bonen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-
Tarife vom 29. Februar 1840. angehängren Bestimmungen wegen der Chaussee-
polizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 18. Juni 1866.
Wilhelm.
Frh. v. d. Hepydt. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minisier für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
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