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Provinz Preußen, Negierungsbezirk Rönigeberg.
Obligation
des
Gerdauer Kreises
Littr. . . . ..
über Thaler Preußisch Kurant.
Aut Grund der unten bestdtigten Kreistagsbeschlüsse vom
17. März und 29. November 1864. wegen Aufnahme einer Schuld bis zum
Betrage von 140,000 Thalern bekennt sich die ständische Kommission für den
Chausseebau des Gerdauer Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden
Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer
Darlehnsschuld von ...... . . .. Thalern, in Buchstaben von .... .. . . .. halern
Preußisch Kurant, welcher Betrag an den Kreis baar gezahlt worden und
mit fuͤnf Prozent jaͤhrlich zu verzinsen ist.
Die Ruͤckzahlung der kontrahirten Schuld geschieht vom Jahre 1880. ab
allmaͤlig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens
Einem Prozent des ganzen Kapitals jaͤhrlich, unter Zuwachs der Zinsen von
den getilgten Schuldoerschreidungen.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1880. ab in dem
Monate Februar jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor,
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche
noch umlaufende Schuldoverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie
die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buch-
staben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rück-
zahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt
sechs, drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine im Staatsanzeiger,
in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Königsberg und im Gerdauer
Kreisblatte.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjaährlichen Terminen, am 24. Juni bis 2. Juli und am 28. Dezember
bis 6. Januar jeden Jahres, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich
in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Jinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
gabe der ausgegebenen Zinkupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
(Fr. 6382.) bei