Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obli- 
gationen eine Gewährleistung Seitens des Staaks nicht übernommen wird, ist 
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 13. Juni 1866. 
. Ss)Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Provinz Preußen, Negierungsbezirk Rönigsberg. 
Obligation 
des Kreises Pr. Friedland 
Littr. ..... 
III. Serie 
über. Thaler Preußisch Kurank. 
Ar Grund des unten bestätigten Kreistagsbeschlusses vom 
28. März 1866. und des Allerhöchsten Privilegiums vom. n H HH 
wegen Aufnahme einer Schuld von 30,000 Thalern bekennt sich die ständische 
Kommisston des Kreises Pr. Friedland Namens des Kreises durch diese, für 
jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer 
Darlehnsschuld von. Thalern, in Buchsiaben: von Thalern Preußisch 
Kurant, nach dem gesetzlich bestehenden Münzfuße, welcher Betrag an den Kreis 
baar gezahlt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 30,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1868. ab aumdsg aus einem zu diesem Behufe gebildeten Agungzfonds 
von wenigstens Einem Prozem des Kapirals jährlich, unter Zuwachs der Zinsen 
von den getilgten Schuldverschreibungen, nach Maaßgabe des Tilgungsplares 
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