— 460 —
Call-Euskirchen-Dürener, resp. Euskirchen-Cölner Bahn, sowie die nähere
Bestimmung der Richtungslinie zwischen Call resp. Sötenich und Trier, bleibt
dem Koniglichen Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
vorbehalten. Der Genehmigung und Feststellung desselben unterliegen auch die
speziellen Bauprojekte und Kostenanschläge, sowie jede Abweichung von dem fest-
gestellten Bauplane bei der Ausführung. Die Anslellung des den Bau leitenden
Technikers bedarf derselben Genehmigung. Die Bahn so worläsig nur mit Einem
Geleise ausgeführt, das zweite Geleise aber nach vorher eingeholter Zustimmung
der Staatsregierung hergestellt werden, insoweit und sobald die Rheinische
Eisenbahngesellschaft solches für nothwendig erachtet. Auch dem Staate steht
das Recht zu, die Herstellung des zweiten Geleises zu verlangen, wenn er es
für ein Bedürfniß erkennt.
Der Grund und Boden ist von vornherein für ein Planum mit Doppel=
geleise zu erwerben, auch sind die Brücken und Durchlässe wenigstens in den
Fundirungen, sowie die Tunnels gleich für zwei Geleise herzustellen.
Von Seiten der Königlichen Steaatsregierung werden der Rheinischen
Eisenbahngesellschaft alle vorhandenen Vorarbeiten, Nivellements, Baupläne
und Anschläge zu der Zweigbahn Call-Trier oder Sötenich-Trier gegen Er-
stattung der ausgelegten Kosten überlassen.
Die der Rheinischen Eisenbahngesellschaft nach Maaßgabe des Statut-
Nachtrages vom 5. März 1856. obliegende Verpflichtung zur Ausführung
einer Bahn von Düren nach Schleiden findet durch die Herslellung der oben
gedachten Bahn von Düren nach Call resp. Sötenich ihre Erledigung und
wird die Rheinische Eisenbahngesellschaft von der Verlängerung der Bob von
Call bis Schleiden entbunden.
g. 3.
Nach Ertheilung der landesherrlichen Konzession fuͤr die Zweigbahn Call
resp. Sötenich-Trier muß mit der Fertigstellung der speziellen Bauplaͤne und
Anschlaͤge fuͤr diese Zweigbahn ohne Verzug vorgeschritten werden. Nach
Vollendung und Genehmigung derselben durch das Konigliche Ministerium für
Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten soll, sobald das Terrain disponibel
gestellt ist, sofort mit dem Bau begonnen und derselbe ununterbrochen fortgesetzt
werden (cfr. K. 7.).
Die Rheinische Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich, den Bau der Bahnen
von Düren über Euskirchen nach Call und von Sechtem resp. Brühl nach
Euskirchen so zu fördern, daß diese Strecken längstens gleichzeitig mit der
Vollendung der Zweigbahn Call-Trier fertig gestellt und in Betrieb gesetzt
werden.
g. 4.
Die Koͤnigliche Staatsregierung wird fortgesest ihre Vermittelung zu
dem Zwecke eintreten lassen, daß der Rheinischen Eisenbahngesellschaft der zum
Planum der Call-Trierer Bahn und der Brühl= resp. Stchtem · Enstn de
ahn