Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Call-Euskirchen-Dürener, resp. Euskirchen-Cölner Bahn, sowie die nähere 
Bestimmung der Richtungslinie zwischen Call resp. Sötenich und Trier, bleibt 
dem Koniglichen Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
vorbehalten. Der Genehmigung und Feststellung desselben unterliegen auch die 
speziellen Bauprojekte und Kostenanschläge, sowie jede Abweichung von dem fest- 
gestellten Bauplane bei der Ausführung. Die Anslellung des den Bau leitenden 
Technikers bedarf derselben Genehmigung. Die Bahn so worläsig nur mit Einem 
Geleise ausgeführt, das zweite Geleise aber nach vorher eingeholter Zustimmung 
der Staatsregierung hergestellt werden, insoweit und sobald die Rheinische 
Eisenbahngesellschaft solches für nothwendig erachtet. Auch dem Staate steht 
das Recht zu, die Herstellung des zweiten Geleises zu verlangen, wenn er es 
für ein Bedürfniß erkennt. 
Der Grund und Boden ist von vornherein für ein Planum mit Doppel= 
geleise zu erwerben, auch sind die Brücken und Durchlässe wenigstens in den 
Fundirungen, sowie die Tunnels gleich für zwei Geleise herzustellen. 
Von Seiten der Königlichen Steaatsregierung werden der Rheinischen 
Eisenbahngesellschaft alle vorhandenen Vorarbeiten, Nivellements, Baupläne 
und Anschläge zu der Zweigbahn Call-Trier oder Sötenich-Trier gegen Er- 
stattung der ausgelegten Kosten überlassen. 
Die der Rheinischen Eisenbahngesellschaft nach Maaßgabe des Statut- 
Nachtrages vom 5. März 1856. obliegende Verpflichtung zur Ausführung 
einer Bahn von Düren nach Schleiden findet durch die Herslellung der oben 
gedachten Bahn von Düren nach Call resp. Sötenich ihre Erledigung und 
wird die Rheinische Eisenbahngesellschaft von der Verlängerung der Bob von 
Call bis Schleiden entbunden. 
g. 3. 
Nach Ertheilung der landesherrlichen Konzession fuͤr die Zweigbahn Call 
resp. Sötenich-Trier muß mit der Fertigstellung der speziellen Bauplaͤne und 
Anschlaͤge fuͤr diese Zweigbahn ohne Verzug vorgeschritten werden. Nach 
Vollendung und Genehmigung derselben durch das Konigliche Ministerium für 
Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten soll, sobald das Terrain disponibel 
gestellt ist, sofort mit dem Bau begonnen und derselbe ununterbrochen fortgesetzt 
werden (cfr. K. 7.). 
Die Rheinische Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich, den Bau der Bahnen 
von Düren über Euskirchen nach Call und von Sechtem resp. Brühl nach 
Euskirchen so zu fördern, daß diese Strecken längstens gleichzeitig mit der 
Vollendung der Zweigbahn Call-Trier fertig gestellt und in Betrieb gesetzt 
werden. 
g. 4. 
Die Koͤnigliche Staatsregierung wird fortgesest ihre Vermittelung zu 
dem Zwecke eintreten lassen, daß der Rheinischen Eisenbahngesellschaft der zum 
Planum der Call-Trierer Bahn und der Brühl= resp. Stchtem · Enstn de 
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