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g. 9.
Der Reinertrag der Call-Trierer Zweigbahn wird dergestalt berechnet,
daß von der gesammten Jahreseinnahme derselben
1) die wirklich verausgabten Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Transport-
kosten nach Maaßgabe der näheren Bestimmungen im F. 16.,
2) die dem Reserve= und Erneuerungsfonds zu überweisenden Beträge
abgezogen werden.
Die Rücklagen zum Reserve= und Erneuerungsfonds werden nach einem
von den Gesellschaftsvorständen aufzustellenden, der Genehmigung des König-
lichen Minisieriums für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeilen unterliegenden
Regulatioe berechnet.
S. 10.
Für den Fall, daß der Reinertrag der Zweigbahn Call-Trier nicht dazu
hinreichen sollte, um das nach Maaßgabe des F. 8. festgesetzte Anlagekapital
mit vier Prozent zu verzinsen, ist der Staat verpflichtet, für eine Bausumme
bis zur Höhe von eilf Millionen Thaler den erforderlichen Zuschuß bis auf
die Hot von vier Prozent zu gewähren.
Der Staat garantirt demnach den Inhabern der gemäß §#. ö. und 8.
kreirten Aktien B. unbedingt einen Zinsengenuß von vier Prozent jährlich und
stellt die zu dieser Zinszahlung erforderlichen Gelder zu den Fälligkeitsterminen
der Direktion der Rheinischen Eisenbahngesellschaft auf deren Antrag bei der
Königlichen Regierungs-Hauptkasse zu Cöln zur Disposition. Die Rheinische
Eisenbahngesellschaft verpflichret sich dagegen, wenn der Staat überhaupt zur
Verzinsung des Anlagekapitals der Zweigbahn einen Zinsenzuschuß zu zahlen
haben sollte, dem Staate diesen Zuschuß bis auf Höhe von einem Viertel
Prozent des Anlagekapitals zu erstatten. Die Zinsgarantie des Staates hört
auf, nachdem die Zweigbahn zehn Jahre nacheinander einen Reinertrag ergeben
haben wird, welcher zur erforderlichen Verzinsung des Anlagekapitals mit vier
Prozent ausreicht.
. 11.
Von demjenigen Theile des jährlichen nach §F. 9. ermittelten Reinertrages
der Call-Trierer Zweigbahn, welcher vier Prozent des nach K. 8. festgestellten
Anlagekapitals übersteigt, werden zunächst:
a) die von der Gesellschaft etwa zu den Betriebskosten, von dem Staate
oder der Gesellschaft etwa zu den Zinsen des Anlagekapitals geleisteten
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