Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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nischen Eisenbahngesellschaft gepruͤft und endguͤltig dechargirt. Dem Staate 
soll jedoch das Recht zustehen, dieselben durch die Eisenbahn-Aufsichtsbehörde, 
beziehungsweise durch einen Kommissarius der Staatsregierung prüfen zu lassen. 
S. 14. 
Der Fahrplan der Zweigbahn Call-Trier unterliegt der Genehmigun 
resp. Abänderung des Handelsministers; jedoch soll, wenn und so lange die 
Call-Trierer Bahn nicht mehr als vier Prozent des Anlagekapitals abwirft, 
die Rheinische Eisenbahngesellschaft nicht angehalten werden, außer den erforder- 
lichen Güterzügen täglich mehr als zwei Personenzüge in jeder Richtung der 
neuen Bahn abzulassen. 
Die Züge sollen, soweit es irgend thunlich, an die Züge der Rheinischen 
Eisenbahngesellschaft in Call angeschlossen werden und soll die Rheinische Eisen- 
bahngesellschaft nur gehalten sein, besondere Züge auf der Strecke Call-Cöln 
für den Verkehr der neuen Bahn für den Fall einzulegen, daß sich eine Ver- 
einigung mit den Inreressen der Postverwaltung oder des Verkehrs der neuen 
Bahn nicht anders erreichen laßt. 
So lange der jährliche Reinertrag der Call-Trierer Bahn zur Verzinsung 
des Anlagekapitals mit vier Prozent nicht ausreicht, ist die Rheinische Eisen- 
bahngesellschaft zur Einrichtung von Nachtzügen (von 10 Uhr Abends bis 
6 Uhr Morgens) nur in der Art auf Verlangen des Staates verpflichtet, daß 
dann der Staat sie für die betreffenden Betriebsjahre von der Leistung von 
Zinszuschüssen insoweit entbindet, als etwa durch die auflaufenden Mehrkosten 
der Nachtzüge eine Mehrbelastung ihres Stammunternehmens herbeigeführt 
wird. Als Mehrkosten der Nachtzüge sollen die durch die Hälfte der Ein- 
nahme nicht gedeckten besonderen Kosten des Nachtdienstes angesehen werden. 
g. 15. 
Für die Tarife der Zweigbahn Call-Trier sind die mit K. 12. des Nach- 
trages zu den Statuten der Rheinischen Eisenbahngesellschaft vom 5. März 
1856. festgestellten Normen und Maxima maaßgebend. Der Tarif für die 
Call-Trierer Eisenbahn soll jedoch pro Person und beziehungsweise pro Zentner 
und Meile, ohnc Genehmigung des Staates, niemals niedriger sein, als für die 
Bahnstrecke Call-Euskirchen-Cöln, und niemals höher als für die Bahnstrecke 
von Cöln über Aachen zur Belgischen Grenze. 
Die Rheinische Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet, auf Verlangen des 
Staates nach ihrer (der Gesellschaft) Wahl entweder eine vierte Wagenklasse 
einzuführen, oder den Tarif der dritten Wagenklasse auf höchstens 12 Silber= 
groschen pro Person und Meile zu siellen. 
(Nr. 6385.) g. 16.
	        
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