Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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von den Gesellschaftsvorstaͤnden aufzustellenden, der Genehmigung der 
beiden betheiligten Staatsregierungen unterliegenden Regulative abge- 
zogen werden. 
Den Inhabern der Prioritäts-Obligationen der Thüringischen Eisenbahn- 
Gesellschaft ist die neue Bahn selbsiverständlich nicht verhaftek. 
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1) An dem Reinertrage der neuen Bahn nehmen die Stadte Mühlhausen 
und Langensalza mit dem von ihnen nach §F. 5. aufzubringenden Kapital- 
betrage von 500,000 Thalern stets nur nach Verhältniß dieser Summe 
zu dem gesammten Anlagekapital Theil. 
2) Sollte der Reinertrag nicht dazu hinreichen, um das gesammte Anlage- 
Kapital mit vier Thalern vom Hundert jährlich zu verzinsen, so * 
die Staatsregierungen verpflichtet, fuͤr dasselbe — die zu 1. gedachten 
500,000 Rthir. ausgenommen — also bis zur Höhe von 4,661,000 Rthlr. 
den erforderlichen Zinszuschuß bis auf Höhe von vier Prozent zu ge- 
währen. Dieselben garantiren demnach, und zwar jede für ihren An- 
theil (§. 5.), für das Baukapital abzüglich dieser 500,000 Rehlr. unbe- 
dingt einen Zinsengenuß von vier Thalern jährlich vom Hundert, und 
stellen die zu dieser Zinszahlung erforderlichen Gelder zu dem Fälligkeirs= 
termine der Direkrion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft auf deren 
Antrag bei der Königlichen Regierungs-Hauptkasse zu Erfurt zur Dis- 
position. Die Thüringische Eisenbahngesellschaft verpflichter sich dagegen, 
wenn die Staatsregierungen überhaupt zur Verzinsung des Baukapitals 
der neuen Bahn einen Zinszuschuß zu zahlen haben sollten, von diesem 
Zuschusse den achten Theil den Staaten aus dem Reinertrage der 
Thüringischen Eisenbahn zu erstatten. 
Uebersteigt dagegen der Reinertrag vier Prozent des gesammten Anlage- 
Kapitals, so wird der überschießende Betrag, soweit er nicht nach der 
Bestimmung sub 1. auf die 500,000 Rehlr. Aktien der Städte Mühl- 
hausen und Langensalza enrfällt, dergestalt vertheilt, daß zunächst 
a) aus demselben die von den Staatsregierungen oder der Gesellschaft 
etwa zu den Betriebskosten oder zu den Zinsen des Anlagekapitals 
geleisteten Zuschüsse nach Verhältniß der beiderseits aufgewendeten 
Summen erstattet werden, 
b) sodann den neuen Stammaktien Ein Prozent (das fünfte) ge- 
währt wird, und « 
c) der weitere Ueberschuß uͤber fuͤnf Prozent zu einem Drittheil den 
Staatsregierungen, zu einem Drittheil den Stammaktien des alten 
Unternehmens und zu einem Drittheil den Aktien fuͤr das neue 
Unternehmen zufließen soll. 
Mr. 6389.) G. 10. 
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