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von den Gesellschaftsvorstaͤnden aufzustellenden, der Genehmigung der
beiden betheiligten Staatsregierungen unterliegenden Regulative abge-
zogen werden.
Den Inhabern der Prioritäts-Obligationen der Thüringischen Eisenbahn-
Gesellschaft ist die neue Bahn selbsiverständlich nicht verhaftek.
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1) An dem Reinertrage der neuen Bahn nehmen die Stadte Mühlhausen
und Langensalza mit dem von ihnen nach §F. 5. aufzubringenden Kapital-
betrage von 500,000 Thalern stets nur nach Verhältniß dieser Summe
zu dem gesammten Anlagekapital Theil.
2) Sollte der Reinertrag nicht dazu hinreichen, um das gesammte Anlage-
Kapital mit vier Thalern vom Hundert jährlich zu verzinsen, so *
die Staatsregierungen verpflichtet, fuͤr dasselbe — die zu 1. gedachten
500,000 Rthir. ausgenommen — also bis zur Höhe von 4,661,000 Rthlr.
den erforderlichen Zinszuschuß bis auf Höhe von vier Prozent zu ge-
währen. Dieselben garantiren demnach, und zwar jede für ihren An-
theil (§. 5.), für das Baukapital abzüglich dieser 500,000 Rehlr. unbe-
dingt einen Zinsengenuß von vier Thalern jährlich vom Hundert, und
stellen die zu dieser Zinszahlung erforderlichen Gelder zu dem Fälligkeirs=
termine der Direkrion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft auf deren
Antrag bei der Königlichen Regierungs-Hauptkasse zu Erfurt zur Dis-
position. Die Thüringische Eisenbahngesellschaft verpflichter sich dagegen,
wenn die Staatsregierungen überhaupt zur Verzinsung des Baukapitals
der neuen Bahn einen Zinszuschuß zu zahlen haben sollten, von diesem
Zuschusse den achten Theil den Staaten aus dem Reinertrage der
Thüringischen Eisenbahn zu erstatten.
Uebersteigt dagegen der Reinertrag vier Prozent des gesammten Anlage-
Kapitals, so wird der überschießende Betrag, soweit er nicht nach der
Bestimmung sub 1. auf die 500,000 Rehlr. Aktien der Städte Mühl-
hausen und Langensalza enrfällt, dergestalt vertheilt, daß zunächst
a) aus demselben die von den Staatsregierungen oder der Gesellschaft
etwa zu den Betriebskosten oder zu den Zinsen des Anlagekapitals
geleisteten Zuschüsse nach Verhältniß der beiderseits aufgewendeten
Summen erstattet werden,
b) sodann den neuen Stammaktien Ein Prozent (das fünfte) ge-
währt wird, und «
c) der weitere Ueberschuß uͤber fuͤnf Prozent zu einem Drittheil den
Staatsregierungen, zu einem Drittheil den Stammaktien des alten
Unternehmens und zu einem Drittheil den Aktien fuͤr das neue
Unternehmen zufließen soll.
Mr. 6389.) G. 10.
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