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des Ankaufs Gebrauch machen, so soll auch dem Koͤniglich Preußischen Staate
und dem Herzoglich Saͤchsischen Staate das Recht zustehen, gleichzeitig die
Gotha-Leinefelder Bahn fuͤr sich zu erwerben (Art. 18. des Staatsvertrages
vom 11. September 1863.).
Also geschlossen, doppelt ausgefertigt und unterschrieben.
N. Seine Majestät der König von Preußen und Seine Hoheit der
Herzog von Sachsen-Coburg und Gotha in der Absicht, eine Eisenbahnver-
bindung zwischen der Thüringischen Eisenbahn und der Hannoverschen Südbahn
ins Leben zu rufen, die Hersiellung einer Eisenbahn von Gotha über Langen-
salza, Mühlhausen bis zu der nach dem Koöniglich Preußischen Gesetze vom
12. Januar 1863. auszuführenden Eisenbahn von Halle über Nordhausen nach
Heiligenstadt und von da nach Kassel beschlossen haben, sind zum Zwecke der
Vereinigung über ein derartiges Unternehmen und über die Feststellung der
darauf sich beziehenden Verhältnisse zu Bevollmächtigten ernannt worden:
von Seiten Seiner Majestät des Königs von Preußen:
Allerhöchstihr Geheimer Regierungsrath Arnold Albert
Maybach,
Allerhöchstihr Geheimer Finanzrath Johann Gustav Ru-
dolph Meinecke,
Allerhöchstihr Wirklicher Legationsrath Paul Ludwig Wil-
helm Jordan; .
von Seiten Seiner Hoheit des Herzogs von Sachsen-Co-
burg und Gotha:
Höchstihr Ministerialrath Leopold Braun,
welche unter dem Vorbehalte der Ratifikation folgenden Vertrag abge-
schlossen haben.
Artikel 1.
Die Königlich Preußische und die Herzoglich Sachsen-Coburg und
Gothaische Regierung verpflichten sich, innerhalb ihres Staatsgebietes die An-
lage einer Eisenbahn zuzulassen und zu fördern, welche, von Gotha ausgehend,
über Langensalza und Pügihausen führt und sich in der Gegend von Leinefelde
an die durch das Königlich Preußische Gesetz vom 12. Januar 1863. geneh-
migte Eisenbahn — von Halle über Nordhausen nach Kassel — anschließt. "
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