Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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des Ankaufs Gebrauch machen, so soll auch dem Koͤniglich Preußischen Staate 
und dem Herzoglich Saͤchsischen Staate das Recht zustehen, gleichzeitig die 
Gotha-Leinefelder Bahn fuͤr sich zu erwerben (Art. 18. des Staatsvertrages 
vom 11. September 1863.). 
Also geschlossen, doppelt ausgefertigt und unterschrieben. 
N. Seine Majestät der König von Preußen und Seine Hoheit der 
Herzog von Sachsen-Coburg und Gotha in der Absicht, eine Eisenbahnver- 
bindung zwischen der Thüringischen Eisenbahn und der Hannoverschen Südbahn 
ins Leben zu rufen, die Hersiellung einer Eisenbahn von Gotha über Langen- 
salza, Mühlhausen bis zu der nach dem Koöniglich Preußischen Gesetze vom 
12. Januar 1863. auszuführenden Eisenbahn von Halle über Nordhausen nach 
Heiligenstadt und von da nach Kassel beschlossen haben, sind zum Zwecke der 
Vereinigung über ein derartiges Unternehmen und über die Feststellung der 
darauf sich beziehenden Verhältnisse zu Bevollmächtigten ernannt worden: 
von Seiten Seiner Majestät des Königs von Preußen: 
Allerhöchstihr Geheimer Regierungsrath Arnold Albert 
Maybach, 
Allerhöchstihr Geheimer Finanzrath Johann Gustav Ru- 
dolph Meinecke, 
Allerhöchstihr Wirklicher Legationsrath Paul Ludwig Wil- 
helm Jordan; . 
von Seiten Seiner Hoheit des Herzogs von Sachsen-Co- 
burg und Gotha: 
Höchstihr Ministerialrath Leopold Braun, 
welche unter dem Vorbehalte der Ratifikation folgenden Vertrag abge- 
schlossen haben. 
Artikel 1. 
Die Königlich Preußische und die Herzoglich Sachsen-Coburg und 
Gothaische Regierung verpflichten sich, innerhalb ihres Staatsgebietes die An- 
lage einer Eisenbahn zuzulassen und zu fördern, welche, von Gotha ausgehend, 
über Langensalza und Pügihausen führt und sich in der Gegend von Leinefelde 
an die durch das Königlich Preußische Gesetz vom 12. Januar 1863. geneh- 
migte Eisenbahn — von Halle über Nordhausen nach Kassel — anschließt. " 
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