Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Die Koͤniglich Preußische Regierung macht sich auch anheischig, dahin zu 
wirken, daß die Königlich Hannoversche Regierung alsbald eine direkte Eisen- 
bahnverbindung von Göttingen bis zu einem geeigneten Punkte der Halle- 
Kasseler Bahn in der Gegend von Ahrenshausen herstellen läßt, um den Zweck 
einer direkten Schienenverbindung zwischen Gotha und Göttingen zu sichern. 
Artikel 2. 
Die Königlich Preußische und die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische 
Regierung behalken sich eine besondere Vereinbarung darüber vor, welcher Ge- 
sellschaft die Konzession für die im Artikel 1. gedachte Bahn unter Beilegung 
des Rechtes zur Expropriation des zur Bahnanlage nebst Zubehör erforderlichen 
Grund und Bodens ertheilt werden soll, sind aber schon jetzt dahin übereinge- 
kommen, daß derselben weitere, als in dem gegenwärtigen Vertrage ausdrücklich 
namhaft gemachte lästige Verpflichtungen nicht auferlegt werden sollen. 
Die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung rdumt auch der 
Königlich Preußischen Regierung die Befugniß ein, von einem dieser geeignet 
scheinenden Punkte der Gotha-Leinefelder Bahn (Ark. 1.) aus eine Verbindungs- 
bahn nach Erfurt herzustellen oder herstellen zu lassen, und diese Bahn in 
thunlichst gerader Richtung durch Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaisches 
Gebiet zu führen. Im Falle die Königlich Preußische Regierung von dieser 
Befugniß Gebrauch macht, soll über den Bau und Betrieb auf Herzoglich 
Sachsen-Coburg und Gothaischem Gebiete nach dem Vorgange des gegen- 
wärtigen Vertrages, soweit derselbe allgemeine Bestimmungen enthält, ein be- 
sonderes Uebereinkommen getroffen werden, welches auf der Grundlage thun- 
lichster Förderung des Projektes beruhr. 
Artikel 3. 
Der Grenzübergangspunkt soll nöthigenfalls durch technische Kommissarien 
näher festgestellt werden. Die Königlich Preußische Regierung wird dafür Sorge 
tragen, daß die Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft bei 
den Anschlußpunkten der Gotha-Leinefelder, sowie der Göttingen-Ahrenshausener 
Strecke an die Halle-Nordhausen-Kasseler Bahn solche bauliche Einrichtungen 
trifft, daß der Uebergang der Transpore von der einen Bahn auf die andere 
aus und nach den verschiedenen Richtungen in einer dem Bedürfnisse des öffent- 
lichen Verkehrs entsprechenden Weise erfolgen kann, und auch dahin wirken, 
daß die Königlich Hannoversche Regierung bezüglich des Anschlußpunktes bei 
Ahrenshausen eine gleiche Verpflichtung übernimmr. Dieselbe Verpflichtung soll 
für ihren Theil der für die Bahnsirecke Gotha-Leinefelde zu konzessionirenden 
Gesellschaft bezüglich des Anschlusses an die Thüringische Bahn einer= und an 
die Halle-Kasseler Bahn andererseits auferlegt werden. — Die Spurweite soll 
überall gleichmäßig vier Fuß acht einen halben Zoll Englischen Maaßes im 
Lichten der Schienen betragen. 
(Tr. 6389.) 66* Ar-
	        
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