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Die Koͤniglich Preußische Regierung macht sich auch anheischig, dahin zu
wirken, daß die Königlich Hannoversche Regierung alsbald eine direkte Eisen-
bahnverbindung von Göttingen bis zu einem geeigneten Punkte der Halle-
Kasseler Bahn in der Gegend von Ahrenshausen herstellen läßt, um den Zweck
einer direkten Schienenverbindung zwischen Gotha und Göttingen zu sichern.
Artikel 2.
Die Königlich Preußische und die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische
Regierung behalken sich eine besondere Vereinbarung darüber vor, welcher Ge-
sellschaft die Konzession für die im Artikel 1. gedachte Bahn unter Beilegung
des Rechtes zur Expropriation des zur Bahnanlage nebst Zubehör erforderlichen
Grund und Bodens ertheilt werden soll, sind aber schon jetzt dahin übereinge-
kommen, daß derselben weitere, als in dem gegenwärtigen Vertrage ausdrücklich
namhaft gemachte lästige Verpflichtungen nicht auferlegt werden sollen.
Die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung rdumt auch der
Königlich Preußischen Regierung die Befugniß ein, von einem dieser geeignet
scheinenden Punkte der Gotha-Leinefelder Bahn (Ark. 1.) aus eine Verbindungs-
bahn nach Erfurt herzustellen oder herstellen zu lassen, und diese Bahn in
thunlichst gerader Richtung durch Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaisches
Gebiet zu führen. Im Falle die Königlich Preußische Regierung von dieser
Befugniß Gebrauch macht, soll über den Bau und Betrieb auf Herzoglich
Sachsen-Coburg und Gothaischem Gebiete nach dem Vorgange des gegen-
wärtigen Vertrages, soweit derselbe allgemeine Bestimmungen enthält, ein be-
sonderes Uebereinkommen getroffen werden, welches auf der Grundlage thun-
lichster Förderung des Projektes beruhr.
Artikel 3.
Der Grenzübergangspunkt soll nöthigenfalls durch technische Kommissarien
näher festgestellt werden. Die Königlich Preußische Regierung wird dafür Sorge
tragen, daß die Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft bei
den Anschlußpunkten der Gotha-Leinefelder, sowie der Göttingen-Ahrenshausener
Strecke an die Halle-Nordhausen-Kasseler Bahn solche bauliche Einrichtungen
trifft, daß der Uebergang der Transpore von der einen Bahn auf die andere
aus und nach den verschiedenen Richtungen in einer dem Bedürfnisse des öffent-
lichen Verkehrs entsprechenden Weise erfolgen kann, und auch dahin wirken,
daß die Königlich Hannoversche Regierung bezüglich des Anschlußpunktes bei
Ahrenshausen eine gleiche Verpflichtung übernimmr. Dieselbe Verpflichtung soll
für ihren Theil der für die Bahnsirecke Gotha-Leinefelde zu konzessionirenden
Gesellschaft bezüglich des Anschlusses an die Thüringische Bahn einer= und an
die Halle-Kasseler Bahn andererseits auferlegt werden. — Die Spurweite soll
überall gleichmäßig vier Fuß acht einen halben Zoll Englischen Maaßes im
Lichten der Schienen betragen.
(Tr. 6389.) 66* Ar-