Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 15 — 
stimmten Daz#n nach dem Nominalwerthe durch die Stadrkasse an den Vor- 
zeiger der Obligation gegen Auslieferung derselben. Mit diesem Tage hört die 
Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. Mit letzteren sind zugleich die 
ausgereichten, nach deren Zahlungstermine fälligen Zinskupons einzuliefern; ge- 
schiebt dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von dem 
Kaopitale gekürzt und zur Einlösung dieser Kupons verwendet. 
S. 10. 
Die Kapitalbeträge derjenigen ausgeloosten Obligationen, welche nicht 
binnen drei Monaten nach dem Jahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt werden, 
sollen der Verwaltung der siädrischen Sparkasse als zinsfreies Depositum über- 
wiesen werden. 
Die solchergestalt deponirten Kapitalbeträge dürfen nur auf eine von der 
Schuldentilgungs-Kommission kontrasignirte Anweisung des Bärgermeisters zur 
bestimmungsmäßigen Verwendung an den Rendanten der Stadtkasse verabfolgt 
werden. Die deponirten Kapicalbeträge sind den Inhabern jener Obligationen 
längstens in acht Tagen nach Vorzeigung der Obligarionen bei der Stadrkasse 
durch diese auszuzahlen. 
g. 11. 
Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einloͤsung vorgezeigten Obliga- 
tionen sind in der nach der Beslimmung unter F. 7. jährlich zu erlassenden Bekannt- 
machung wieder in Erinnerung zu bringen. Werden die Obligationen, dieser 
wiederholten Bekanntmachungen ungeachtet, nicht binnen dreißig Jahren nach 
dem Zahlungstermine vorgezeigt, auch nicht, der Bestimmung unter §. 14. gemaß, 
als verloren oder vernichtet angemelder, so sollen nach deren Ablauf die Obli- 
gationen als getilgt angesehen werden und die dafür deponirten Kapitalbeträge 
der städtischen Armenkasse anheimfallen. 
g. 12. 
Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt Lennep 
mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften und kann 
die Stadt, wenn die Zinsen der ausgeloosten Obligationen nicht zur rechten Zeit 
gezahlt werden, auf Zahlung derselben von den Gläubigern gerichtlich verklagt 
werden. 
K. 13. 
Die in den GV. 4. 7. 8. und 11. vorgeschriebenen Bekanntmachungen er- 
folgen durch das Lenneper Kreisblatt, die Cölnische Zeitung, den Staatsanzeiger 
zu Berlin und das Amtsblatt oder den öffentlichen Anzeiger Unserer Regierung 
zu Düsseldorf. 
K. 14. 
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zinskupons 
finden die auf die Staatsschuldscheine oder deren Zinskupons Bezug habenden 
(Tr. 6240.) Vor-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.