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Halle-Leipziger Gesellschaft auf der Bahn Halle-Nordhausen-Kassel, und die
Verwaltung der Bahn von Gotha nach Leinefelde im Lokal- oder inneren
Verkehr in Anwendung bringen. Die Königlich Preußische Regierung will
die Vermittelung übernehmen, daß diesem Grundsatz die Königlich Hanno-
versche Regierung beistimmt und auf der Strecke von Göttingen bis Ahrens-
hausen im Lokalverkehr keine höheren Einheitssätze der Transporrpreise in
Berechnung bringen läßt, als solche für den Lokalverkehr auf der Bahn von
Hannover nach Kassel zu jedesmaliger Zeit in Anwendung gebracht werden.
Beide Hohe Regierungen wollen die gegenseitigen Unterthanen, sowohl hinsschtlich
der Beförderungspreise, als der Zeit der Abfertigung nicht ungünstiger behandeln
lassen, als die eigenen Unterthanen, namentlich auch den aus dem einen Gebier
in das andere Gebiet übergehenden Transporten weder in Beziehung auf die
Abfertigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise eine minder günslige Be-
handlung angedeihen lassen, als den aus dem anderen Gebiete abgehenden oder
darin verbleibenden Transporten.
Artikel 9.
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in dem Gebiete der beiden
Regierungen kompetenten Behörden in Gemäßheit des von den beiden Re-
gierungen zu vereinbarenden und für jedes Staatsgebiet besonders zu publizi-
renden Bahnpolizei-Reglements gehandhabt werden.
Artikel 10.
Die kontrahirenden Regierungen sind darüber einverstanden, daß die wegen
Handhabung der Paß= und Fremdenpolizei bei Reisen mitrelst der Eisenbahn
unter ihnen schon beslehenden, beziehungsweise noch zu verabredenden Beslim-
mungen auch auf die in Rede slehende. Eisenbahn Anwendung finden sollen.
Artikel 11.
Die Regelung des Postbetriebes auf der in Rede slehenden Eisenbahn,
soweit dieselbe in Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaischem Gebiet belegen
ist, bleibt zwar, soweit nsthig, der besonderen Vereinbarung vorbehalten. Beide
Regierungen stimmen jedoch darin überein, daß die Eisenbahngesellschaft ver-
pflichtet sein soll:
1) den Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nethwen-
dige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Poslverwaltung zu
bringen;
2) den Transport der Briefe, Gelder, Packete, sowie des dazu erforder-
lichen Postwagens und des nöchigen Expeditions= und Begleitungs-=
personals, und zwar je nach Maaßgabe der bezüglichen Bestimmungen
des Preußischen Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. No-
vember 1838., beziehungsweise nach Maaßgabe auch der Könislich
Preußischen Gesetze vom 5. Juni 1852. §. 9. und vom 21. Mai 1 00.
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