g. 5., unentgeltlich zu besorgen und dazu die nöthigen Einrichtungen
zu treffen.
Mit Ruͤcksicht auf das Verhaͤltniß, in welchem die Fuͤrstlich Thurn-
und Taxissche Postverwaltung zum Herzogthum Gotha steht, behaͤlt sich die
Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung ausdrücklich die Bestimmung
darüber vor, ob und inwieweit die der Eisenbahngesellschaft bezüglich der Post
aufzulegenden Leistungen der Fürsilich Thurn= und Taxisschen Postverwaltung
lean überwiesen, oder für die Staarskasse in Anspruch genommen werden
ollen.
Artikel 12.
Die Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaische Regierung gestattet der
Königlich Preußischen Regierung, die in Rede stehende Eisenbahn auch inner-
halb ihres Gebietes zur Anlage und zum Betriebe eines elektromagnetischen
Telegraphen Behufs Anschlusses an die Königlich Preußische Telegraphen=
starion in Gotha zu benutzen, ist auch damit einverstanden, daß zu Gunsten
der Königlich Preußischen Regierung die Eisenbahngesellschaft verpflichter sein
soll, die unentgeltliche Anlage eines elektromagnetischen Telegraphen an der in
Rede stehenden Eisenbahn bis Gotha zuzulassen. Oagegen verpflichtet sich die
Königlich Preußische Regierung, der Herzoglich Sachsen-Coburg= Gothaischen
Regierung die Befugniß zur unentgeltlichen Beförderung ihrer Depeschen auf
dieser Linie in demselben Umfange einzurdumen, in welchem ihr solche auf der
bereirs bestehenden Linie Gotha-Langensalza 2c. auf Grund früherer Vereinba-
rungen zusteht.
Auch soll die Eisenbahngesellschaft verpflichtet werden, die Depeschen
beider Hohen Regierungen nach denjenigen Telegraphenstationen, wo keine Sta-
rionen der Königlich Preußischen Telegraphen errichtet sind, unentgeltlich zu
befördern.
Artikel 13.
Rucksichtlich der Benutzung der mehrerwähnten Bahnstrecke zu Zwecken
der Militairverwaltung ist man über folgende Punkte übereingekommen:
1) Fär alle Transporte von Militairpersonen oder Militaireffekten, welche
für Rechnung der Königlich Preußischen oder der Herzoglich Sachsen-
Coburg und Gothaischen Militairverwaltung auf der Eisenbahn von
Gotha nach Leinefelde (Art. 1.) bewirkt werden, wird den beiderseitigen
Militairverwallungen völlige Gleichstellung zugesichert, dergestalt, daß
die Zahlung dafür an die Eisenbahnverwaltung nach ganz gleichen
Grundsätzen erfolgen soll.
2) Wenn in Folge etwaiger Bundesbeschlüsse oder anderer außerordent-
licher Umstände auf Anordnung der Königlich Preußischen oder der
Herzoglich Sachsen = Coburg und Gothaischen Regierung größere
Truppenbewegungen auf der mehrgedachten Eisenbahn stattfinden sollen,
so liegt der Eisenbahnverwaltung die Pflicht ob, für diese und für
(Tr. 6389.) Sen-