Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

g. 5., unentgeltlich zu besorgen und dazu die nöthigen Einrichtungen 
zu treffen. 
Mit Ruͤcksicht auf das Verhaͤltniß, in welchem die Fuͤrstlich Thurn- 
und Taxissche Postverwaltung zum Herzogthum Gotha steht, behaͤlt sich die 
Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung ausdrücklich die Bestimmung 
darüber vor, ob und inwieweit die der Eisenbahngesellschaft bezüglich der Post 
aufzulegenden Leistungen der Fürsilich Thurn= und Taxisschen Postverwaltung 
lean überwiesen, oder für die Staarskasse in Anspruch genommen werden 
ollen. 
Artikel 12. 
Die Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaische Regierung gestattet der 
Königlich Preußischen Regierung, die in Rede stehende Eisenbahn auch inner- 
halb ihres Gebietes zur Anlage und zum Betriebe eines elektromagnetischen 
Telegraphen Behufs Anschlusses an die Königlich Preußische Telegraphen= 
starion in Gotha zu benutzen, ist auch damit einverstanden, daß zu Gunsten 
der Königlich Preußischen Regierung die Eisenbahngesellschaft verpflichter sein 
soll, die unentgeltliche Anlage eines elektromagnetischen Telegraphen an der in 
Rede stehenden Eisenbahn bis Gotha zuzulassen. Oagegen verpflichtet sich die 
Königlich Preußische Regierung, der Herzoglich Sachsen-Coburg= Gothaischen 
Regierung die Befugniß zur unentgeltlichen Beförderung ihrer Depeschen auf 
dieser Linie in demselben Umfange einzurdumen, in welchem ihr solche auf der 
bereirs bestehenden Linie Gotha-Langensalza 2c. auf Grund früherer Vereinba- 
rungen zusteht. 
Auch soll die Eisenbahngesellschaft verpflichtet werden, die Depeschen 
beider Hohen Regierungen nach denjenigen Telegraphenstationen, wo keine Sta- 
rionen der Königlich Preußischen Telegraphen errichtet sind, unentgeltlich zu 
befördern. 
Artikel 13. 
Rucksichtlich der Benutzung der mehrerwähnten Bahnstrecke zu Zwecken 
der Militairverwaltung ist man über folgende Punkte übereingekommen: 
1) Fär alle Transporte von Militairpersonen oder Militaireffekten, welche 
für Rechnung der Königlich Preußischen oder der Herzoglich Sachsen- 
Coburg und Gothaischen Militairverwaltung auf der Eisenbahn von 
Gotha nach Leinefelde (Art. 1.) bewirkt werden, wird den beiderseitigen 
Militairverwallungen völlige Gleichstellung zugesichert, dergestalt, daß 
die Zahlung dafür an die Eisenbahnverwaltung nach ganz gleichen 
Grundsätzen erfolgen soll. 
2) Wenn in Folge etwaiger Bundesbeschlüsse oder anderer außerordent- 
licher Umstände auf Anordnung der Königlich Preußischen oder der 
Herzoglich Sachsen = Coburg und Gothaischen Regierung größere 
Truppenbewegungen auf der mehrgedachten Eisenbahn stattfinden sollen, 
so liegt der Eisenbahnverwaltung die Pflicht ob, für diese und für 
(Tr. 6389.) Sen-
	        
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