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Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Aufgebots und
der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere G. 1. bis 13. mit
nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung:
a) die im K. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der
städtischen Schuldentilgungs-Kommission gemacht werden.
Dieser werden alle diejenigen Gescháfte und Befugnisse beigelegt,
welche nach der angeführten Verordnung dem Schatzministerium zukommen;
#cgen die Verfügung der Kommisstion findet jedoch der Rekurs an Unsere
egierung zu Düsseldorf statt;
b) das im H. 5. der Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei Unserem
Landgerichte zu Elberfeld;
c) die in den §#. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen sollen
durch die im F. 13. dieser Bestimmungen angeführten Blätter gescheben;
4) an die Stelle der im F. 7. der Verordnung erwähnten sechs Zins-
ahlungen sollen acht, und an die Stelle des im F. 8. erwähnten achten
hahlungsstermins soll der zehnte treten.
Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das
gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhandig vollzogen und
unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den
Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung
von Seiten des S#aates zu bewilligen oder Rechten Dritker zu präjudiziren.
Gegeben Berlin, den 4. Dezember 1865.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Er. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Schema I.