Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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das Königlich Preußische Ministerium für Handel, Gewerbe und oͤffentliche 
Arbeiten, innerhalb des Herzoglich Gothaischen Staatsgebiets das Herzoglich 
Gothaische Staarsministerium zu ertheilen. 
Die Anstellung des den Bau leitenden Technikers bedarf der Bestatigung 
des gedachten Königlichen Ministeriums. Es bleibt jedoch der Thüringischen 
Eisenbahngesellschaft unbenommen, diese Leitung dem für das Hauptunternehmen 
angestellten Ober-Ingenieur zu übertragen. 
Von dem festgestellten Bauplane darf nur unter Genehmigung der beiden 
Staatsregierungen abgewichen werden. Von Seiten der Königlich Preußischen 
Staatsregierung werden der Thüringischen Eisenbahngesellschaft alle vorhandenen 
Vorarbeiten, Nivellements, Baupläne und Anschláge zu der projektirten Bahn 
egen Erstatrung der dafür aus der Staatskasse verausgabten Kosten aus dem 
aufonds überlassen. In gleicher Weise werden die von der Herzoglich Gothai- 
schen Regierung und von der Thüringischen Eisenbahngesellschaft für diese Bahn 
auf Vorarbeiten bereits verausgabten Kosten auf den Baufonds übernommen. 
Die Bahn soll vorlaufig nur mit Einem Geleise ausgeführt, das zweite 
Geleis aber auf Kosten des neuen Bahnunternehmens hergestellt werden, so- 
bald die beiden betheiligten Staatsregierungen solches für erforderlich erachten. 
Der Grund und Boden ist von vornherein für ein Planum mit Doppel- 
geleise zu erwerben, auch sind die Brücken und Durchlässe wenigstens in den 
Fundirungen sogleich für zwei Geleise herzustellen. 
K. 4. 
Nachdem für die projektirte Bahn die Konzessionen (F. 2.) ertheilt sein 
werden, muß mit der Fertigstellung der Baupläne und Anschläge ohne Verzug 
vorgeschritten werden. Nach Vollendung und Genehmigung derselben (G. Z.) 
soll der Bau der Bahn sofort begonnen und ununterbrochen fortgesetzt werden. 
Eine zeirweise Unterbrechung des Baues soll jedoch in dem Falle zu- 
gelassen werden, wenn ungewöhnliche Ereignisse die Beschaffung der erforder- 
lichen Geldmittel in außerordentlichem Grade erschweren. 
K. 5. 
Z Das Anlagekapital, welches erforderlich ist zum Bau und zur vollstän- 
digen Auarüstung der Bahn, zur Erweiterung des der Thüringischen Eisenbahn- 
gesellschaft gehörigen Anschlußbahnhofes und dessen Gebculichkeiten zu Gotha, 
soweit solche lediglich durch die Einführung und den Betrieb der neuen Bahn 
nöthig werden sollte, zur Beschaffung der für die neue Bahn erforderlichen 
Transportmittel, zur Verzinsung des Anlagekapitals während der Bauzeit 
(&. 7.), zur Deckung der bei Beschaffung der Geldmittel etwa entstehenden 
Verluste, wird, den bisherigen Ermittelungen entsprechend, auf fünf Millionen 
Einmal hundert Einundsechszig rausend Thaler angenommen, wovon auf die 
Preußische Strecke drei Millionen sechsmal hundert Einundsechszig tausend 
neunhundert und achtzig Thaler und auf die Gothaische Strecke Eine Million 
vierhundert neunundneunzig tausend und zwanzig Thaler fallen. 
(Nr. 6891,) 687 Die
	        
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